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§ 44f - Abgeordnetengesetz (AbgG)

neugefasst durch B. v. 21.02.1996 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 211
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 1101-8 Bundestag
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§ 44f Ordnungsmaßnahmen wegen Verletzung der Hausordnung



(1) 1Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung des Bundestages kann der Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000 Euro festsetzen. 2Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 4.000 Euro; ein Wiederholungsfall liegt in der Regel vor, wenn das betroffene Mitglied innerhalb von sechs Monaten erneut Anlass für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung gegeben hat.

(2) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten über Maßnahmen und Entscheidungen nach Absatz 1 ist das Bundesverfassungsgericht.





 

Frühere Fassungen von § 44f AbgG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2025Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes - Kürzung der Kostenpauschale und Erhöhung der Ordnungsgelder
vom 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 258

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 44f AbgG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44f AbgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes - Kürzung der Kostenpauschale und Erhöhung der Ordnungsgelder
G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 258
Artikel 1 AbgGÄndG 2025 Änderung des Abgeordnetengesetzes
... 1 und 2 ist das Bundesverfassungsgericht." 3. Nach § 44e wird der folgende § 44f eingefügt: „§ 44f Ordnungsmaßnahmen wegen Verletzung der ... 3. Nach § 44e wird der folgende § 44f eingefügt: „ § 44f Ordnungsmaßnahmen wegen Verletzung der Hausordnung (1) Wegen einer nicht nur ...