(1) Folgende Anlagen einschließlich der zu ihnen gehörenden Anlagenteile dürfen nur von Fachbetrieben nach
§ 62 errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden:
- 1.
- unterirdische Anlagen,
- 2.
- oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen C und D,
- 3.
- oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B innerhalb von Wasserschutzgebieten,
- 4.
- Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen B, C und D,
- 5.
- Biogasanlagen,
- 6.
- Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs sowie
- 7.
- Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7.
(2) Abweichend von Absatz 1 müssen Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen, die keine unmittelbare Bedeutung für die Anlagensicherheit haben, nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden.
§ 62 AwSV Fachbetriebe; Zertifizierung von Fachbetrieben ... Betriebe, die die in § 45 Absatz 1 genannten Tätigkeiten an den dort genannten Anlagen und Anlagenteilen ausführen, ... Wirtschaftsraum Tätigkeiten durchzuführen, die in der Bundesrepublik Deutschland nach § 45 Fachbetrieben vorbehalten sind, sofern der Betrieb in dem anderen Staat einer gleichwertigen ...
§ 65 AwSV Ordnungswidrigkeiten ... Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer anbringt, 25. entgegen § 45 Absatz 1 eine Anlage errichtet, reinigt, instand setzt oder stilllegt, 26. entgegen § 46 ...