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§ 46 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
Artikel 1 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67, S. 2; Nr. 115
Geltung ab 17.03.2026; FNA: 2030-7-3-2 Beamte
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Geltung ab 17.03.2026; FNA: 2030-7-3-2 Beamte
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§ 46 Fachspezifische Qualifizierungen
§ 46 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Fachspezifische Qualifizierungen dauern
- 1.
- für den Aufstieg in den mittleren Dienst: mindestens ein Jahr und sechs Monate,
- 2.
- für den Aufstieg in den gehobenen Dienst: mindestens zwei Jahre und
- 3.
- für den Aufstieg in den höheren Dienst: mindestens zwei Jahre.
(2) Fachspezifische Qualifizierungen bestehen aus einer fachtheoretischen Ausbildung und einer berufspraktischen Einführung.
(3) 1Die fachtheoretische Ausbildung soll folgenden Zeitraum nicht unterschreiten:
- 1.
- für den Aufstieg in den mittleren Dienst: sechs Monate,
- 2.
- für den Aufstieg in den gehobenen Dienst: acht Monate und
- 3.
- für den Aufstieg in den höheren Dienst: zwölf Monate.
(4) 1Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt entsprechend den Anforderungen der Laufbahn Folgendes:
- 1.
- fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten:
- a)
- Verfassungs- und Europarecht,
- b)
- allgemeines Verwaltungsrecht,
- c)
- Recht des öffentlichen Dienstes,
- d)
- Haushaltsrecht,
- e)
- bürgerliches Recht,
- f)
- Organisation der Bundesverwaltung,
- g)
- Aufgaben des öffentlichen Dienstes,
- h)
- wirtschaftliches Verwaltungshandeln sowie
- i)
- Verwaltungsmodernisierung und Digitalisierung.
(5) 1Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrgenommen. 2Die Einführung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat. 3Beim Aufstieg in den mittleren Dienst kann die berufspraktische Einführung verkürzt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit hinreichende für die neue Laufbahn qualifizierende Kenntnisse erworben haben. 4Die Verkürzung darf höchstens sechs Monate betragen. 5Beim Aufstieg in den höheren Dienst soll die Beamtin oder der Beamte während der berufspraktischen Einführung in zwei Verwendungsbereichen eingesetzt werden.
(6) 1Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm beauftragter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist. 2Mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses kann die oberste Dienstbehörde oder können von ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörden das Feststellungsverfahren selbst regeln und durchführen. 3Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.
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Zitierungen von § 46 BLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 BLV Besondere Qualifikationen für die Zulassung zu Laufbahnen des mittleren Dienstes
... fachspezifischen Qualifizierung für den Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 46 entspricht, können abweichend von § 17 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b des ...
§ 29 BLV Besondere Qualifikationen und Zeiten für die Zulassung zu Laufbahnen des gehobenen Dienstes
... fachspezifischen Qualifizierung für den Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 46 entspricht, können abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des ...
§ 30 BLV Besondere Qualifikationen und Zeiten für die Zulassung zu Laufbahnen des höheren Dienstes
... Qualifizierung für den Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 46 entspricht, können abweichend von § 17 Absatz 5 des Bundesbeamtengesetzes zu Laufbahnen ...
§ 32 BLV Besondere Qualifikationen und Zeiten für die Zulassung zu einzelnen Verwendungsbereichen
... abgeschlossen haben, die inhaltlich den Anforderungen einer fachspezifischen Qualifizierung nach § 46 für den Aufstieg in den gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich ... der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz oder einer fachspezifischen Qualifizierung nach § 46 für den Aufstieg in den höheren technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich ...
§ 36 BLV Besetzung von geeigneten Dienstposten der höheren Laufbahn durch besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte
... 1 bis 4 verbracht haben, gelten als Zeiten der berufspraktischen Einführung nach § 46 Absatz 5 , § 47 Absatz 1 Nummer 2 oder § 47 Absatz 2 Nummer 2; 3. nach dem Erwerb der ...
Zitat in folgenden Normen
Postlaufbahnverordnung (PostLV)
V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67, 115
§ 7 PostLV Fachspezifische Qualifizierungen für den Aufstieg (vom 17.03.2026)
... der Finanzen 1. die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 46 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, 2. abweichend von § 46 Absatz 3 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung ... von § 46 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, 2. abweichend von § 46 Absatz 3 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, dass die fachtheoretische Ausbildung auch für den Aufstieg in den mittleren Dienst ... werden kann, und 3. die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 46 Absatz 4 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung ...
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik (GtDBwVWehrtechnikVDV)
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240, 3692; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67, 115
§ 37 GtDBwVWehrtechnikVDV Aufstiegsverfahren (vom 17.03.2026)
... nach § 2 Nummer 2, für die Teilnahme an einer fachspezifischen Qualifizierung nach § 46 der Bundeslaufbahnverordnung und für die Teilnahme an Hochschulausbildungen nach § 47 der Bundeslaufbahnverordnung ...
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3282; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
§ 11 PolBTLV Fachspezifische Qualifizierung (vom 17.03.2026)
... die Feststellung, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist, gilt § 46 Absatz 5 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. (7) Für die Kostenerstattung gilt § 49 der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung
V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67, 115
Artikel 2 BLVEV 2026 Folgeänderungen (vom 17.03.2026)
... die Feststellung, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist, gilt § 46 Absatz 5 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. (7) Für die Kostenerstattung gilt § 49 der ... nach § 2 Nummer 2, für die Teilnahme an einer fachspezifischen Qualifizierung nach § 46 der Bundeslaufbahnverordnung und für die Teilnahme an Hochschulausbildungen nach § 47 der Bundeslaufbahnverordnung ...
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