§ 47 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

Artikel 1 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67, S. 2
Geltung ab 17.03.2026; FNA: 2030-7-3-2 Beamte
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§ 47 Hochschulstudium und berufspraktische Einführung; Subdelegation


§ 47 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Der Aufstieg in den gehobenen Dienst setzt Folgendes voraus:

1.
ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie

2.
eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn.

(2) Der Aufstieg in den höheren Dienst setzt Folgendes voraus:

1.
ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie

2.
eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn.

(3) Die berufspraktische Einführung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat.

(4) Das Aufstiegsverfahren kann auf die berufspraktische Einführung von einem Jahr beschränkt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die in der Ausschreibung geforderte Hochschulausbildung und das Auswahlverfahren nach § 44 erfolgreich durchlaufen hat.

(5) § 18 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) Für den Aufstieg können die obersten Dienstbehörden Studiengänge einrichten.

(7) Die in § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes enthaltene Ermächtigung, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften für den Aufstieg zu erlassen, wird den obersten Dienstbehörden übertragen.

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Zitierungen von § 47 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 BLV Besondere Qualifikationen und Zeiten für die Zulassung zu Laufbahnen des gehobenen Dienstes
... hauptberufliche Tätigkeit, die für Beamtinnen und Beamte als Aufstiegsverfahren nach § 47 mit Hochschulstudium und berufspraktischer Einführung eingerichtet sind, absolviert haben, ...
§ 30 BLV Besondere Qualifikationen und Zeiten für die Zulassung zu Laufbahnen des höheren Dienstes
... hauptberufliche Tätigkeit, die für Beamtinnen und Beamte als Aufstiegsverfahren nach § 47 mit Hochschulstudium und berufspraktischer Einführung eingerichtet sind, absolviert haben, ...
§ 36 BLV Besetzung von geeigneten Dienstposten der höheren Laufbahn durch besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte
... verbracht haben, gelten als Zeiten der berufspraktischen Einführung nach § 46 Absatz 5, § 47 Absatz 1 Nummer 2 oder § 47 Absatz 2 Nummer 2; 3. nach dem Erwerb der Befähigung für die ... der berufspraktischen Einführung nach § 46 Absatz 5, § 47 Absatz 1 Nummer 2 oder § 47 Absatz 2 Nummer 2 ; 3. nach dem Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn verbleiben ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Sonderurlaubsverordnung (SUrlV)
V. v. 01.06.2016 BGBl. I S. 1284; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
§ 8 SUrlV Sonderurlaub im Rahmen des Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes (vom 17.03.2026)
... im Rahmen eines Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes nach § 47 der Bundeslaufbahnverordnung an Studiengängen außerhalb der Hochschulen des Bundes ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik (GtDBwVWehrtechnikVDV)
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240, 3692; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
§ 37 GtDBwVWehrtechnikVDV Aufstiegsverfahren (vom 17.03.2026)
... § 46 der Bundeslaufbahnverordnung und für die Teilnahme an Hochschulausbildungen nach § 47 der Bundeslaufbahnverordnung durchgeführt werden. Auf die Durchführung des an einem zentralen Lehrinstitut ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung
V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Artikel 2 BLVEV 2026 Folgeänderungen
... § 46 der Bundeslaufbahnverordnung und für die Teilnahme an Hochschulausbildungen nach § 47 der Bundeslaufbahnverordnung durchgeführt werden." b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 39 Absatz ...


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