(1) Der Aufstieg in den gehobenen Dienst setzt Folgendes voraus:
- 1.
- ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie
- 2.
- eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn.
(2) Der Aufstieg in den höheren Dienst setzt Folgendes voraus:
- 1.
- ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie
- 2.
- eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn.
(3) Die berufspraktische Einführung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat.
(4) Das Aufstiegsverfahren kann auf die berufspraktische Einführung von einem Jahr beschränkt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die in der Ausschreibung geforderte Hochschulausbildung und das Auswahlverfahren nach
§ 44 erfolgreich durchlaufen hat.
(6) Für den Aufstieg können die obersten Dienstbehörden Studiengänge einrichten.
V. v. 01.06.2016 BGBl. I S. 1284; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik (GtDBwVWehrtechnikVDV)
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240, 3692; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67