(1)
1Die Eignungsprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt.
2Die Länder können zur Durchführung der Eignungsprüfung die Prüfungsausschüsse und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach Teil 2 nutzen.
3Sie haben sicherzustellen, dass antragstellende Personen die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach
§ 44 ablegen können.
(2)
1Die Eignungsprüfung soll für jede Betreuungssituation nicht länger als 120 Minuten dauern.
2Sie wird von einer Prüferin oder einem Prüfer nach
§ 15 Absatz 1 Nummer 3 oder nach
§ 15 Absatz 1 Nummer 4 und einer Prüferin oder einem Prüfer nach
§ 15 Absatz 1 Nummer 5 abgenommen und bewertet.
3Während der Prüfung sind den Prüferinnen und Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vorgehen beziehen.
(3) 1Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüferinnen und Prüfer jede Betreuungssituation übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. 2Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung der zu prüfenden Person trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 3Kommen die Prüferinnen und Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern über das Bestehen. 4Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses müssen zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihnen steht ein Fragerecht zu. 5Ist eine Betreuungssituation nicht bestanden worden, so darf sie einmal wiederholt werden.
(4) Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der
Anlage 7 erteilt.
(5) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die
§§ 37 bis 41 für die Durchführung der Eignungsprüfung entsprechend.
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V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148