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Anlage 7 - Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 7 (zu § 46 Absatz 4) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung zur „Hebamme" *)



Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung zur „Hebamme" (BGBl. 2020 I S. 59)



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*)
Anm. d. Red.:

In der Bilddatei nicht konsolidierte Änderungen:

 
durch Artikel 6 Nummer 4c G. v. 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359):

 
In den Anlagen 7 und 9 werden jeweils nach dem Wort „Unterschrift" die Wörter „oder qualifizierte elektronische Signatur" eingefügt.





 

Frühere Fassungen von Anlage 7 HebStPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.12.2023Artikel 6 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
vom 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 7 HebStPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 HebStPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebStPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 HebStPrV Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung (vom 01.10.2023)
... (4) Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 erteilt. (5) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die ...
Anlage 7 HebStPrV (zu § 46 Absatz 4) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung zur „Hebamme" *) (vom 16.12.2023)
... durch Artikel 6 Nummer 4c G. v. 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359): In den Anlagen 7 und 9 werden jeweils nach dem Wort „Unterschrift" die Wörter „oder ...
Anlage 9 HebStPrV (zu § 51 Absatz 4) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung zur „Hebamme" *) (vom 16.12.2023)
... durch Artikel 6 Nummer 4c G. v. 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359): In den Anlagen 7 und 9 werden jeweils nach dem Wort „Unterschrift" die Wörter „oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 6 PflStudStG Änderung der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
... (BGBl. 2023 I Nr. 359 S. 45)] ." 4c. In den Anlagen 7 und 9 werden jeweils nach dem Wort „Unterschrift" die Wörter „oder ...