Für in
Anlage 2 benannte Braunkohleanlagen kann weder der Anspruch auf die Erhöhung des Zuschlags für KWK-Strom nach
§ 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung noch der Anspruch auf Zahlung des Kohleersatzbonus nach
§ 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes geltend gemacht werden.