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§ 46 - Mindeststeuergesetz (MinStG)

Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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§ 46 Zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag bei Mindeststeuer-Gesamtverlust



(1) 1Ergibt sich für ein Geschäftsjahr für ein Steuerhoheitsgebiet ein Mindeststeuer-Gesamtverlust und beläuft sich der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern für dieses Steuerhoheitsgebiet auf weniger als null und auf weniger als der Betrag der erwarteten angepassten erfassten Steuern, so entsteht für die Geschäftseinheiten in diesem Steuerhoheitsgebiet ein zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag nach § 57 in Höhe der Differenz zwischen den beiden Beträgen. 2Mindeststeuer-Gesamtverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Mindeststeuer-Gewinnen und Mindeststeuer-Verlusten aller in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten, wenn dieser negativ oder null ist.

(2) Die erwarteten angepassten erfassten Steuern betragen:

 
Mindeststeuer-Gesamtverlust x Mindeststeuersatz

(3) 1Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit ist kein zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag nach Absatz 1 anzusetzen. 2In diesem Fall ist die Differenz im Sinne des Absatzes 1 in die folgenden Geschäftsjahre vorzutragen. 3Dieser Vortrag kürzt den Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern in den folgenden Geschäftsjahren, in denen sich ein Mindeststeuer-Gesamtgewinn und ein positiver Betrag angepasster erfasster Steuern ergeben; die Kürzung erfolgt höchstens jedoch bis auf null. 4Der Vortrag nach Satz 2 hat bis zu dessen vollständigem Verbrauch bezogen auf die jeweilige Unternehmensgruppe und das jeweilige Steuerhoheitsgebiet und ungeachtet des Verbleibs einer Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe in dem Steuerhoheitsgebiet zu erfolgen.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, soweit ein fiktiver latenter Steueranspruch aufgrund eines Verlustrücktrags nach § 52 Absatz 3 zu erfassen ist.





 

Frühere Fassungen von § 46 MinStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2025Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 46 MinStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52 MinStG Nachträgliche Anpassungen und Änderungen der erfassten Steuern
... Steuersatzes ist als Anpassung der von der Geschäftseinheit nach den §§ 44 und 46 bis 48 angesetzten Steuerschuld aus erfassten Steuern in einem vorangegangenen Geschäftsjahr ... 3 als eine vorgenommene Anpassung der von der Geschäftseinheit nach den §§ 44 und 46 bis 48 angesetzten Verbindlichkeit aus erfassten Steuern in einem vorangegangenen ...
§ 54 MinStG Mindeststeuersatz und Ermittlung des Steuererhöhungsbetrags (vom 24.12.2025)
... erfassten Steuern mit null anzusetzen. Im Fall des Satzes 3 ist der Negativbetrag nach § 46 Absatz 3 und 4 vorzutragen; eines Antrages bedarf es nicht; der Vortrag entspricht der Differenz zwischen null ...
§ 57 MinStG Zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag (vom 24.12.2025)
... durch den Mindeststeuersatz nach § 54 Absatz 1. (3) Wenn aufgrund von § 46 ein zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag für das laufende Geschäftsjahr ...
§ 72 MinStG Berechnung des effektiven Steuersatzes für Investmenteinheiten
... erfassten Steuern einer Investmenteinheit entsprechen der Summe der nach den §§ 44 bis 48 für die Investmenteinheit ermittelten angepassten erfassten Steuern, die auf den der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Artikel 1 MindStAnpG Änderung des Mindeststeuergesetzes
... die den nach § 32 Absatz 1 auszunehmenden Erträgen entsprechen." 15. § 46 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt ersetzt: „Ergibt sich für ein Geschäftsjahr für ... angepassten erfassten Steuern mit null anzusetzen. Im Fall des Satzes 3 ist der Negativbetrag nach § 46 Absatz 3 und 4 vorzutragen; eines Antrages bedarf es nicht; der Vortrag entspricht der Differenz zwischen null ...