(1)
1Ergibt sich für ein Geschäftsjahr für ein Steuerhoheitsgebiet ein Mindeststeuer-Gesamtverlust und beläuft sich der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern für dieses Steuerhoheitsgebiet auf weniger als null und auf weniger als der Betrag der erwarteten angepassten erfassten Steuern, so entsteht für die Geschäftseinheiten in diesem Steuerhoheitsgebiet ein zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag nach
§ 57 in Höhe der Differenz zwischen den beiden Beträgen.
2Mindeststeuer-Gesamtverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Mindeststeuer-Gewinnen und Mindeststeuer-Verlusten aller in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten, wenn dieser negativ oder null ist.
(2) Die erwarteten angepassten erfassten Steuern betragen:
-
- Mindeststeuer-Gesamtverlust x Mindeststeuersatz
(3) 1Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit ist kein zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag nach Absatz 1 anzusetzen. 2In diesem Fall ist die Differenz im Sinne des Absatzes 1 in die folgenden Geschäftsjahre vorzutragen. 3Dieser Vortrag kürzt den Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern in den folgenden Geschäftsjahren, in denen sich ein Mindeststeuer-Gesamtgewinn und ein positiver Betrag angepasster erfasster Steuern ergeben; die Kürzung erfolgt höchstens jedoch bis auf null. 4Der Vortrag nach Satz 2 hat bis zu dessen vollständigem Verbrauch bezogen auf die jeweilige Unternehmensgruppe und das jeweilige Steuerhoheitsgebiet und ungeachtet des Verbleibs einer Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe in dem Steuerhoheitsgebiet zu erfolgen.
(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, soweit ein fiktiver latenter Steueranspruch aufgrund eines Verlustrücktrags nach
§ 52 Absatz 3 zu erfassen ist.
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Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353