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§ 46 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)

V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084 (Nr. 25)
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 2030-8-5-23 Beamte

§ 46 Zeugnis für die praktische Ausbildung



(1) Nach der Beendigung der praktischen Ausbildung stellt die Ausbildungsleitung jeder Anwärterin und jedem Anwärter ein Zeugnis aus.

(2) In dem Zeugnis für die praktische Ausbildung werden aufgeführt:

1.
die Rangpunkte für jede bewertete Ausbildungsstation und

2.
die Rangpunktzahl der praktischen Ausbildung.