§ 46 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

§ 46 Grundlagen



(1) Jede Stellvertreterin richtet ihre Tätigkeit an den Zielen der Gleichstellungsbeauftragten aus.

(2) Die Gesamtverantwortung für die Aufgabenerledigung verbleibt bei der Gleichstellungsbeauftragten.




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