Tools:
Update via:
§ 479b - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
|
§ 479b Reparaturverpflichtung
(1) 1Der Hersteller einer Ware, die in den Anwendungsbereich des § 479a fällt, ist verpflichtet, die Ware auf Verlangen eines Verbrauchers zu reparieren. 2Der Hersteller hat die Reparatur gemäß Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2024/1781 in der Fassung vom 13. Juni 2024 innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen, sobald sich die Ware in seinem Besitz befindet oder er Zugang zu der Ware hat, und die Ware in einen Zustand zurückzuversetzen, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird.
(2) 1Der Anspruch nach Absatz 1 besteht, solange und soweit der Hersteller die Reparierbarkeit der Waren, einschließlich der Verfügbarkeit von Ersatzteilen, nach den in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakten der Europäischen Union gewährleisten muss. 2Er besteht nicht, wenn die Reparatur tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. 3Der Hersteller darf die Reparatur nicht allein deshalb ablehnen, weil eine frühere Reparatur von anderen Reparaturbetrieben oder anderen Personen vorgenommen wurde.
(3) 1Die Reparatur erfolgt entweder unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt. 2Erfolgt die Reparatur entgeltlich, ist der Verbraucher verpflichtet, die reparierte Ware abzunehmen; die §§ 640 bis 642, 644 und 645 sind entsprechend anzuwenden.
(4) 1Ist die Ware bei einer entgeltlichen Reparatur nach Erbringung der Reparaturleistung nicht in einen Zustand zurückversetzt, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird, so kann der Verbraucher, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht etwas anderes bestimmt ist,
- 1.
- entsprechend § 635 Nacherfüllung verlangen,
- 2.
- entsprechend § 637 die Reparatur selbst durchführen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
- 3.
- entsprechend § 638 das Entgelt mindern und
- 4.
- nach den §§ 280 und 281 Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen G. v. 16. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 212 m.W.v. 23. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 479b BGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 23.07.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen vom 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 212 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 479b BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 479b BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 479d BGB Information über die Reparaturverpflichtung und Angaben über Richtpreise (vom 23.07.2026)
... Solange Hersteller nach § 479b Absatz 1 zur Reparatur verpflichtet sind, haben sie Informationen über diese Reparaturleistungen in ...
§ 479f BGB Hersteller mit Sitz außerhalb der Europäischen Union (vom 23.07.2026)
... der gemäß § 479b Absatz 1 zur Reparatur verpflichtete Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, so ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen
G. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 212
Artikel 1 RepRLAnpG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... 3. für die dem Verbraucher die in § 437 genannten Rechte nicht zustehen. § 479b Reparaturverpflichtung (1) Der Hersteller einer Ware, die in den Anwendungsbereich des ... Reparaturverpflichtung und Angaben über Richtpreise (1) Solange Hersteller nach § 479b Absatz 1 zur Reparatur verpflichtet sind, haben sie Informationen über diese Reparaturleistungen in ... mit Sitz außerhalb der Europäischen Union Hat der gemäß § 479b Absatz 1 zur Reparatur verpflichtete Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, so ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/479b_BGB.htm
