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Untertitel 4 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 1 Kauf, Tausch *)
Untertitel 4 Reparaturverpflichtung des Herstellers
§ 479a Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Untertitels gelten für Waren,
- 1.
- die Produktgruppen angehören, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführt sind,
- 2.
- die ein Verbraucher gekauft hat und
- 3.
- für die dem Verbraucher die in § 437 genannten Rechte nicht zustehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen G. v. 16. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 212 m.W.v. 23. Juli 2026
§ 479b Reparaturverpflichtung
(1) 1Der Hersteller einer Ware, die in den Anwendungsbereich des § 479a fällt, ist verpflichtet, die Ware auf Verlangen eines Verbrauchers zu reparieren. 2Der Hersteller hat die Reparatur gemäß Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2024/1781 in der Fassung vom 13. Juni 2024 innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen, sobald sich die Ware in seinem Besitz befindet oder er Zugang zu der Ware hat, und die Ware in einen Zustand zurückzuversetzen, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird.
(2) 1Der Anspruch nach Absatz 1 besteht, solange und soweit der Hersteller die Reparierbarkeit der Waren, einschließlich der Verfügbarkeit von Ersatzteilen, nach den in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakten der Europäischen Union gewährleisten muss. 2Er besteht nicht, wenn die Reparatur tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. 3Der Hersteller darf die Reparatur nicht allein deshalb ablehnen, weil eine frühere Reparatur von anderen Reparaturbetrieben oder anderen Personen vorgenommen wurde.
(3) 1Die Reparatur erfolgt entweder unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt. 2Erfolgt die Reparatur entgeltlich, ist der Verbraucher verpflichtet, die reparierte Ware abzunehmen; die §§ 640 bis 642, 644 und 645 sind entsprechend anzuwenden.
(4) 1Ist die Ware bei einer entgeltlichen Reparatur nach Erbringung der Reparaturleistung nicht in einen Zustand zurückversetzt, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird, so kann der Verbraucher, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht etwas anderes bestimmt ist,
- 1.
- entsprechend § 635 Nacherfüllung verlangen,
- 2.
- entsprechend § 637 die Reparatur selbst durchführen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
- 3.
- entsprechend § 638 das Entgelt mindern und
- 4.
- nach den §§ 280 und 281 Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen G. v. 16. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 212 m.W.v. 23. Juli 2026
§ 479c Ersatzteile und Werkzeuge
Der Hersteller hat die Ersatzteile und reparaturbezogenen Werkzeuge für die Reparatur seiner Waren zu einem angemessenen Preis anzubieten, der nicht von der Reparatur abschreckt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen G. v. 16. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 212 m.W.v. 23. Juli 2026
§ 479d Information über die Reparaturverpflichtung und Angaben über Richtpreise
(1) Solange Hersteller nach § 479b Absatz 1 zur Reparatur verpflichtet sind, haben sie Informationen über diese Reparaturleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise kostenlos bereitzustellen.
(2) 1Hersteller sind verpflichtet, Verbrauchern auf einer frei zugänglichen Webseite Informationen über die Richtpreise zur Verfügung zu stellen, die für typische Reparaturen von Waren, die in den Anwendungsbereich des § 479a fallen, kalkuliert wurden. 2Die Geltung der Preisangabenverordnung bleibt von der Regelung in Satz 1 unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen G. v. 16. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 212 m.W.v. 23. Juli 2026
§ 479e Unzulässige Handlungen
1Die Hersteller dürfen keine Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die die Reparatur von Waren, die in den Anwendungsbereich des § 479a fallen, behindern, es sei denn, dies ist durch legitime und objektive Faktoren wie den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums gerechtfertigt. 2Die Hersteller dürfen insbesondere die Verwendung von Originalersatzteilen, gebrauchten Ersatzteilen, kompatiblen Ersatzteilen oder Ersatzteilen, die mittels 3-D-Druck hergestellt wurden, durch unabhängige Reparaturbetriebe nicht behindern, wenn diese Ersatzteile im Einklang mit der Rechtsordnung, beispielsweise mit den Anforderungen an die Produktsicherheit oder mit den Rechten des geistigen Eigentums, stehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen G. v. 16. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 212 m.W.v. 23. Juli 2026
§ 479f Hersteller mit Sitz außerhalb der Europäischen Union
1Hat der gemäß § 479b Absatz 1 zur Reparatur verpflichtete Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, so treffen seinen Beauftragten in der Europäischen Union die Pflichten des Herstellers nach diesem Untertitel. 2Hat der Hersteller in der Europäischen Union keinen Beauftragten, so treffen den Importeur der betreffenden Ware diese Pflichten. 3Gibt es keinen Importeur, so treffen den Vertreiber der betreffenden Ware die Pflichten des Herstellers nach diesem Untertitel.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen G. v. 16. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 212 m.W.v. 23. Juli 2026
§ 479g Abweichende Vereinbarungen
1Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann sich der Hersteller oder der nach § 479f Verpflichtete nicht berufen. 2Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen G. v. 16. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 212 m.W.v. 23. Juli 2026
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