§ 47 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 47 Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen


§ 47 hat 7 frühere Fassungen und wird in 19 Vorschriften zitiert

(1) An Gebühren sind zu erheben

1a.
für die nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes 169 Euro,

1b.
für die nachträgliche Verlängerung der Frist für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 4 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes 169 Euro,

2.
für die Erteilung einer Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes) 100 Euro,

3.
für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zum Aufenthaltstitel auf Antrag 50 Euro,

4.
für einen Hinweis nach § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Form einer Beratung, die nach einem erfolglosen schriftlichen Hinweis zur Vermeidung der in § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Maßnahmen erfolgt 21 Euro,

5.
für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes)

a)
nur als Klebeetikett 58 Euro,

b)
mit Trägervordruck 62 Euro,

6.
für die Erneuerung einer Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes

a)
nur als Klebeetikett 33 Euro,

b)
mit Trägervordruck 37 Euro,

7.
für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aussetzung der Abschiebung auf Antrag 50 Euro,

8.
für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes 13 Euro,

9.
für die Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht oder sonstiger Bescheinigungen auf Antrag 18 Euro,

10.
für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt 18 Euro,

11.
für die Übertragung von Aufenthaltstiteln in ein anderes Dokument in den Fällen des § 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes 12 Euro,

12.
für die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung (§ 68 des Aufenthaltsgesetzes) 29 Euro,

13.
für die Ausstellung eines Passierscheins (§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2) 10 Euro,

14.
für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38a Abs. 1), deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird 219 Euro,

15.
für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes 411 Euro.

(2) Keine Gebühren sind zu erheben für Änderungen des Aufenthaltstitels, sofern diese eine Nebenbestimmung zur Ausübung einer Beschäftigung betreffen.

(3) 1Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 des Freizügigkeitsgesetzes/EU), einer Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 5 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU), eines Aufenthaltsdokuments-GB (§ 16 Absatz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und eines Aufenthaltsdokuments für Grenzgänger-GB (§ 16 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) ist jeweils eine Gebühr in Höhe der für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche erhobenen Gebühr zu erheben. 2Hiervon abweichend wird ein Aufenthaltsdokument-GB an bisherige Inhaber einer Daueraufenthaltskarte gebührenfrei ausgestellt. 3Wird die Aufenthaltskarte oder die Daueraufenthaltskarte für eine Person ausgestellt, die

1.
zum Zeitpunkt der Mitteilung der erforderlichen Angaben nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU oder

2.
zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 5 Absatz 5 Satz 2, § 16 Absatz 3 oder 4 oder § 11 Absatz 4 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung mit § 81 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes

noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr jeweils die Höhe, die für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche dieses Alters erhoben wird. 4Die Gebühren nach Satz 1 oder Satz 2 sind auch zu erheben, wenn eine Neuausstellung der Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte oder des Aufenthaltsdokuments-GB oder des Aufenthaltsdokuments für Grenzgänger-GB aus den in § 45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend. 5Für die Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 5 Absatz 5 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) ist eine Gebühr in Höhe von 10 Euro zu erheben.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht G. v. 12. November 2020 BGBl. I S. 2416 m.W.v. 24. November 2020

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Frühere Fassungen von § 47 AufenthV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.11.2020Artikel 2 Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht
vom 12.11.2020 BGBl. I S. 2416
aktuell vorher 01.03.2020Artikel 50 Fachkräfteeinwanderungsgesetz
vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
aktuell vorher 01.09.2017Artikel 2 Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht
vom 13.07.2017 BGBl. I S. 2350
aktuell vorher 29.12.2015Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung
vom 18.12.2015 BGBl. I S. 2467
aktuell vorher 29.01.2013Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften
vom 21.01.2013 BGBl. I S. 86
aktuell vorher 01.09.2011Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 22.07.2011 BGBl. I S. 1530
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 28.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 47 AufenthV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48 AufenthV Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen (vom 01.01.2024)
... (§ 23 Abs. 2 Satz 3, § 24 Abs. 2 Satz 3) ausgestellt, so wird die Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 13 auf die für den Notreiseausweis zu erhebende Gebühr angerechnet. (2) Keine ...
§ 49 AufenthV Bearbeitungsgebühren (vom 01.04.2020)
... Amtshandlungen sind Bearbeitungsgebühren in Höhe der in den §§ 45 bis 48 Abs. 1 und § 52a jeweils bestimmten Gebühr zu erheben. (3) Eine ...
§ 50 AufenthV Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger (vom 24.11.2020)
... in Höhe der Hälfte der in den §§ 44, 45, 45a, 45b, 45c, 46 Absatz 2, § 47 Absatz 1 , § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 14 und § 49 Abs. 1 und 2 bestimmten Gebühren zu ...
§ 51 AufenthV Widerspruchsgebühr (vom 01.09.2017)
... Amtshandlung die Hälfte der für die Amtshandlung nach den §§ 44 bis 48 Abs. 1, §§ 50 und 52a zu erhebenden Gebühr, 2. eine Bedingung ...
§ 52 AufenthV Befreiungen und Ermäßigungen (vom 01.11.2023)
... sich bei Staatsangehörigen der Schweiz auf 8 Euro. Die Gebühren nach § 47 Absatz 1 Nummer 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung und nach § 49 Absatz 2 für die ... nach 1. § 44 Nummer 3, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und 47 Absatz 1 Nummer 11 für die Erteilung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der ... 2. § 45 Nummer 1 und 2, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und 47 Absatz 1 Nummer 11 für die Erteilung, Verlängerung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung ... Ausstellung und Übertragung der Aufenthaltserlaubnis in Ausnahmefällen, 3. § 47 Absatz 1 Nummer 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung sowie 4. § 49 Absatz 1 und 2 ... nach 1. § 44 Nummer 3, § 45 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und 47 Absatz 1 Nummer 11 für die Erteilung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der ... Visums, 2. § 45 Nummer 1 und 2, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und § 47 Absatz 1 Nummer 11 für die Erteilung, Verlängerung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung ... Ausstellung und Übertragung der Aufenthaltserlaubnis in Ausnahmefällen, 3. § 47 Absatz 1 Nummer 8 für die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung sowie 4. § 49 Absatz 2 für ...
§ 52a AufenthV Befreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung (vom 15.07.2021)
... findet. (2) Für Assoziationsberechtigte sind die §§ 44 bis 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Aufenthaltstitel nach den §§ 44 ... Deutsche dieses Alters erhoben wird. In den Fällen des § 45b Absatz 2 und des § 47 Absatz 1 Nummer 11 jeweils in Verbindung mit § 44 oder mit § 44a beträgt die Gebühr 8 Euro. ... Absatz 2 in Verbindung mit § 45 jeweils zu erhebenden Gebühr, 2. von der nach § 47 Absatz 1 Nummer 3 und 8 bis 10 und der nach § 47 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit § 45 jeweils zu erhebenden ... Gebühr, 2. von der nach § 47 Absatz 1 Nummer 3 und 8 bis 10 und der nach § 47 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit § 45 jeweils zu erhebenden Gebühr, 3. von der nach § ...
§ 53 AufenthV Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen (vom 01.11.2023)
... Nr. 1 und 2 für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, 2. § 47 Abs. 1 Nr. 5 und 6 für die Ausstellung oder Erneuerung der Bescheinigung über die Aussetzung der ... die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes), 3. § 47 Abs. 1 Nr. 3 und 7 für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aufenthaltserlaubnis oder zur ... einer Auflage zur Aufenthaltserlaubnis oder zur Aussetzung der Abschiebung, 4. § 47 Abs. 1 Nr. 4 für den Hinweis in Form der Beratung, 5. § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die ... 4. § 47 Abs. 1 Nr. 4 für den Hinweis in Form der Beratung, 5. § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung, 6. § 47 Abs. 1 Nr. 10 ... 5. § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung, 6. § 47 Abs. 1 Nr. 10 für die Ausstellung des Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt, 7. § 47 Abs. ... Abs. 1 Nr. 10 für die Ausstellung des Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt, 7. § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Übertragung eines Aufenthaltstitels in ein anderes Dokument und § 45c ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 27.02.2013 BGBl. I S. 351
Artikel 1 8. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... ersetzt. 11. In § 50 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 47 ," durch die Wörter „§ 47 Absatz 1 und 4, §" ersetzt. 12. ... Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 47," durch die Wörter „§ 47 Absatz 1 und 4, §" ersetzt. 12. In § 59 Absatz 1 Satz 1 werden die ...

Erste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3221
Artikel 1 1. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... die Angabe „bis 48 Abs. 1" durch die Angabe „, 45, 46 Nr. 3 bis 6, §§ 47 , 48 Abs. 1" ersetzt. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:  ...

Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 50 FachKrEG Änderung der Aufenthaltsverordnung
... innerhalb von drei Wochen ab Stellung des vollständigen Visumantrags." 2. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ...

Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 86
Artikel 3 FreizügG/EUuaÄndG Änderung der Aufenthaltsverordnung
... (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht
G. v. 13.07.2017 BGBl. I S. 2350
Artikel 2 AufenthRGebÄndG Änderung der Aufenthaltsverordnung
... 2 Nummer 1 wird die Angabe „60" durch die Angabe „75" ersetzt. 7. § 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht
G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2416
Artikel 2 FreizügG/EU-AnpG Änderung der Aufenthaltsverordnung
... Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 7 EUAufhAsylRUG Änderung von Verordnungen (vom 10.06.2008)
... b wird die Angabe „50" durch die Angabe „60" ersetzt. 16. § 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
Artikel 5 AZRWEG Änderung der Aufenthaltsverordnung
... wie folgt gefasst: „(2) Für Assoziationsberechtigte sind die §§ 44 bis 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Aufenthaltstitel nach den §§ 44 ... an Deutsche dieses Alters erhoben wird. In den Fällen des § 45b Absatz 2 und des § 47 Absatz 1 Nummer 11 jeweils in Verbindung mit § 44 oder mit § 44a beträgt die Gebühr 8 ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530, 2080
Artikel 1 6. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung (vom 01.09.2011)
... oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt hat." 8. § 47 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 11 werden nach dem Wort ... sich bei Staatsangehörigen der Schweiz auf 8 Euro. Die Gebühren nach § 47 Absatz 1 Nummer 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung und nach § 49 Absatz 2 ...

Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung
V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2467; zuletzt geändert durch Artikel 5a G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130
Artikel 1 AufenthVuAZRGDVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... „drei Monate" durch die Angabe „90 Tage" ersetzt. 6. In § 47 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 2" durch die Angabe „Absatz 8" ...

Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 3 PAuswVuaÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... 44, 44a oder 45 zu erhebende Gebühr um 44 Euro." 5. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ... nach 1. § 44 Nummer 3, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und 47 Absatz 1 Nummer 11 für die Erteilung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der ... 2. § 45 Nummer 1 und 2, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und 47 Absatz 1 Nummer 11 für die Erteilung, Verlängerung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung ... Ausstellung und Übertragung der Aufenthaltserlaubnis in Ausnahmefällen, 3. § 47 Absatz 1 Nummer 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung sowie 4. § 49 Absatz 1 und ... nach 1. § 44 Nummer 3, § 45 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und 47 Absatz 1 Nummer 11 für die Erteilung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der ... 2. § 45 Nummer 1 und 2, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und § 47 Absatz 1 Nummer 11 für die Erteilung, Verlängerung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung ... Ausstellung und Übertragung der Aufenthaltserlaubnis in Ausnahmefällen, 3. § 47 Absatz 1 Nummer 8 für die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung sowie 4. § 49 Absatz 2 ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 06.05.2014 BGBl. I S. 451
Artikel 1 10. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... 510) Anwendung findet. (2) Für Assoziationsberechtigte sind die §§ 44 bis 50 mit folgenden Maßgaben anzuwenden. Die Gebühr beträgt: 1. ... ist, 22,80 Euro, 2. in den Fällen des § 45b Absatz 2 und des § 47 Absatz 1 Nummer 11 jeweils in Verbindung mit § 44 oder mit § 44a 8 Euro. (3) ... in Verbindung mit § 45 jeweils zu erhebenden Gebühr, 2. von der nach § 47 Absatz 1 Nummer 3 und 8 bis 10 und der nach § 47 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit § ... 2. von der nach § 47 Absatz 1 Nummer 3 und 8 bis 10 und der nach § 47 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit § 45 jeweils zu erhebenden Gebühr, 3. ...


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