§ 48 Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung
Ist die Verurteilung ausschließlich wegen einer Handlung eingetragen, für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz keine Strafe mehr vorsieht, oder droht das neue Gesetz für die Handlung nur noch Geldbuße allein oder Geldbuße in Verbindung mit einer Nebenfolge an, wird die Eintragung auf Antrag der betroffenen Person getilgt.
Frühere Fassungen von § 48 BZRG
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Zitat in folgenden NormenJustizaktenaufbewahrungsverordnung (JAktAV)
V. v. 08.11.2021 BGBl. I S. 4834; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 335
Anlage JAktAV (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen (vom 05.12.2023) ... ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder der Tilgung im Bundeszentralregister ( §§ 48 und 49 BZRG) 30 Jahre Ist eine Geldstrafe durch ... oder die Tilgung im Bundeszentralregis- ter ( §§ 48 und 49 BZRG) 30 Jahre b) nicht ... der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder die Tilgung ( §§ 48 und 49 BZRG) 30 Jahre b) nicht ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenCannabisgesetz (CanG)
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz
G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3171
Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 1 7. BZRGÄndG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes ... durch die Wörter „nur der betroffenen Person" ersetzt. 36. § 48 wird wie folgt gefasst: „§ 48 Anordnung der Tilgung wegen ... Person" ersetzt. 36. § 48 wird wie folgt gefasst: „ § 48 Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung Ist die Verurteilung ...
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