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§ 48 - Milchproduktqualitätsverordnung (MilchPQV)
Artikel 1 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168
Geltung ab 14.06.2026; FNA: 7842-10-5 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Geltung ab 14.06.2026; FNA: 7842-10-5 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 48 Angabe des Milchfettgehaltes; Empfehlungen für das Verdünnungs- oder Rekonstitutionsverfahren; Hinweis betreffend Säuglinge
§ 48 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Bei der Kennzeichnung von eingedickter Milch und Trockenmilch ist in der Nähe der Bezeichnung der Milchfettgehalt, ausgedrückt als Massenanteil des Enderzeugnisses zum Zeitpunkt der Füllung, anzugeben. 2Satz 1 gilt nicht für Kondensmagermilch, gezuckerte Kondensmagermilch und Magermilchpulver.
(2) In der Kennzeichnung von eingedickter Milch ist in der Nähe der Bezeichnung der Anteil an fettfreier Milchtrockenmasse, ausgedrückt als Massenanteil des Enderzeugnisses zum Zeitpunkt der Füllung, anzugeben.
(3) In der Kennzeichnung von Trockenmilch sind Empfehlungen für das Verdünnungs- oder Rekonstitutionsverfahren und der Fettgehalt des auf diese Weise verdünnten oder rekonstituierten Erzeugnisses anzugeben.
(4) In der Kennzeichnung von Trockenmilch ist folgender Hinweis aufzunehmen „nicht geeignet zur Ernährung von Säuglingen im 1. Lebensjahr".
(5) Bei Einheiten von eingedickter Milch oder Trockenmilch mit weniger als 20 Gramm Masse können die nach den Absätzen 1 bis 4 vorgeschriebenen Kennzeichnungen auch ausschließlich auf der äußeren Umhüllung vorgenommen werden.
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Zitierungen von § 48 MilchPQV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 MilchPQV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchPQV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 58 MilchPQV Kennzeichnung mit dem Hinweis „laktosefrei"
... nach Absatz 1 Nummer 1 für das nach der Anwendung der Empfehlungen gemäß § 48 Absatz 3 oder § 55 entstandene Erzeugnis. In diesem Fall ist auf der Verpackung ...
§ 67 MilchPQV Übergangsbestimmungen
... 3 gelten nicht für Produkte und Verpackungen, die den Anforderungen der §§ 43 bis 48 dieser Verordnung ...
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