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Abschnitt 5 - Milchproduktqualitätsverordnung (MilchPQV)
Artikel 1 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168
Geltung ab 14.06.2026; FNA: 7842-10-5 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Geltung ab 14.06.2026; FNA: 7842-10-5 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Abschnitt 5 Eingedickte Milch und Trockenmilch
Unterabschnitt 1 Anforderungen an die Herstellung
§ 43 Allgemeine Anforderungen
§ 43 wird in 2 Vorschriften zitiert
Eingedickte Milch und Trockenmilch sind nach den in der Anlage 6 jeweils festgelegten Anforderungen herzustellen.
§ 44 Haltbarmachung
§ 44 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Haltbarmachung von ungezuckerter Kondensmilch ist durch eine Wärmebehandlung vorzunehmen.
(2) Die Haltbarmachung von gezuckerter Kondensmilch ist durch den Zusatz von Saccharose vorzunehmen.
(3) Die Haltbarmachung von Trockenmilch ist durch Trocknung vorzunehmen.
§ 45 Weitere bei eingedickter Milch und Trockenmilch verwendbare Lebensmittel und Stoffe
§ 45 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Zur Herstellung von eingedickter Milch und Trockenmilch dürfen zugesetzt werden:
- 1.
- Vitamine und Mineralstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006;
- 2.
- Lebensmittelenzyme;
- 3.
- Lebensmittelzusatzstoffe;
- 4.
- Laktase.
§ 46 Analysemethoden
§ 46 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Werden die in der Anlage 7 bezeichneten Eigenschaften geprüft, sind die dort bezeichneten Analysemethoden zu verwenden.
(2) Steht nach der Anlage 7 mehr als eine Analysemethode zur Verfügung, ist die angewandte Analysemethode in dem Prüfbericht über die Analyse anzugeben.
Unterabschnitt 2 Anforderungen an die Kennzeichnung
§ 47 Allgemeine Anforderungen
§ 47 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Für eingedickte Milch und Trockenmilch sind die in Anlage 6 festgelegten Bezeichnungen zu verwenden. 2Änderungen der Zusammensetzung der Milch als Ergebnis einer Behandlung zur Verringerung des Laktosegehaltes durch Umwandlung von Laktose in Glucose und Galactose sind vom Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach den Maßgaben des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in der Fassung vom 25. November 2015 und in unverwischbarer Form zu kennzeichnen.
§ 48 Angabe des Milchfettgehaltes; Empfehlungen für das Verdünnungs- oder Rekonstitutionsverfahren; Hinweis betreffend Säuglinge
§ 48 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Bei der Kennzeichnung von eingedickter Milch und Trockenmilch ist in der Nähe der Bezeichnung der Milchfettgehalt, ausgedrückt als Massenanteil des Enderzeugnisses zum Zeitpunkt der Füllung, anzugeben. 2Satz 1 gilt nicht für Kondensmagermilch, gezuckerte Kondensmagermilch und Magermilchpulver.
(2) In der Kennzeichnung von eingedickter Milch ist in der Nähe der Bezeichnung der Anteil an fettfreier Milchtrockenmasse, ausgedrückt als Massenanteil des Enderzeugnisses zum Zeitpunkt der Füllung, anzugeben.
(3) In der Kennzeichnung von Trockenmilch sind Empfehlungen für das Verdünnungs- oder Rekonstitutionsverfahren und der Fettgehalt des auf diese Weise verdünnten oder rekonstituierten Erzeugnisses anzugeben.
(4) In der Kennzeichnung von Trockenmilch ist folgender Hinweis aufzunehmen „nicht geeignet zur Ernährung von Säuglingen im 1. Lebensjahr".
(5) Bei Einheiten von eingedickter Milch oder Trockenmilch mit weniger als 20 Gramm Masse können die nach den Absätzen 1 bis 4 vorgeschriebenen Kennzeichnungen auch ausschließlich auf der äußeren Umhüllung vorgenommen werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17217/b48395.htm
