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Unterabschnitt 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)

V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084 (Nr. 25)
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 2030-8-5-23 Beamte

Teil 3 Ausbildung

Abschnitt 3 Berufspraktische Ausbildung

Unterabschnitt 4 Berufspraktische Fremdsprachenausbildung

§ 48 Inhalt und Ziel der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung



(1) 1In der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung wird den Anwärterinnen und Anwärtern die für die Aufgabenwahrnehmung erforderliche Kommunikationsfähigkeit in der englischen Sprache vermittelt. 2Die Vermittlung der Fremdsprachenkompetenz erfolgt in den vier Fertigkeiten:

1.
Hörverstehen,

2.
mündlicher Gebrauch,

3.
Leseverstehen und

4.
schriftlicher Gebrauch.

(2) Ziel der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung ist der Erwerb des Standardisierten Leistungsprofils 2221 in der englischen Sprache nach dem in der Anlage festgelegten Leistungsstufensystem.

(3) 1Vor Beginn der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung nehmen die Anwärterinnen und Anwärter an einem Einstufungstest teil. 2Sie werden den Testergebnissen entsprechend verschiedenen Leistungsgruppen zugeordnet.

(4) Für die Festlegung des Inhalts der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung und für ihre Durchführung ist das Bundessprachenamt zuständig.


§ 49 Sprachprüfung



1Die berufspraktische Fremdsprachenausbildung schließt mit einer Sprachprüfung ab. 2Geprüft werden die fremdsprachlichen Kenntnisse in den vier Fertigkeiten nach § 48 Absatz 1 Satz 2. 3Die Ergebnisse der Sprachprüfung werden in Form eines Standardisierten Leistungsprofils bescheinigt.


§ 50 Wiederholung der Sprachprüfung



(1) Sofern die Anwärterin oder der Anwärter nicht das Standardisierte Leistungsprofil 111X erreicht hat, kann die Sprachprüfung einmal wiederholt werden.

(2) 1Wird die Sprachprüfung wiederholt, so ist sie vollständig zu wiederholen. 2Das bei der Wiederholung erreichte Ergebnis ersetzt das bisherige.

(3) Das Bundessprachenamt bestimmt den Zeitpunkt der Wiederholung.