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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 48 - Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG)

§ 48 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 eine dort genannte Berufsbezeichnung führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

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