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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 47 - Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG)
Artikel 1 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259, S. 2
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe Artikel 14; FNA: 2124-30 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe Artikel 14; FNA: 2124-30 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 47 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
§ 47 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit werden ermächtigt, gemeinsam durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Folgendes zu regeln:
- 1.
- die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach diesem Gesetz,
- 2.
- das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 2 Nummer 1 und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1,
- 3.
- das Nähere zur Gliederung und Durchführung der praktischen Ausbildung nach § 5 Absatz 3,
- 4.
- das Nähere zur Konkretisierung der Aufgaben der Fachkommission nach § 44,
- 5.
- das Nähere zu den Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung nach § 45.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 2 in Verbindung mit § 25 beantragen, Folgendes zu regeln:
- 1.
- das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage der von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
- 2.
- die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis und
- 3.
- die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 26 und 27.
(3) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit werden ermächtigt, gemeinsam und im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über die Finanzierung der Pflegefachassistenzausbildung; dies betrifft insbesondere:
- 1.
- die nähere Bestimmung der Ausbildungskosten nach § 24,
- 2.
- das Verfahren der Ausbildungsbudgets einschließlich der Vereinbarung der Pauschalen und Individualbudgets entsprechend den §§ 29 bis 31 des Pflegeberufegesetzes sowie der Möglichkeit von Schätzungen durch die zuständige Stelle,
- 3.
- die Aufbringung des Finanzierungsbedarfs einschließlich der Höhe der Verwaltungskostenpauschale entsprechend § 32 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes sowie der Zahl- und Umlageverfahren entsprechend § 33 Absatz 2 bis 7 des Pflegeberufegesetzes,
- 4.
- die Erbringung und Weiterleitung der Ausgleichszuweisungen entsprechend § 34 Absatz 1 bis 3 des Pflegeberufegesetzes, die Verrechnung entsprechend § 34 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes sowie die Abrechnung, Zurückzahlung und nachträgliche Berücksichtigung entsprechend § 34 Absatz 5 und 6 des Pflegeberufegesetzes und
- 5.
- die Rechnungslegung der zuständigen Stelle entsprechend § 35 des Pflegeberufegesetzes,
(4) 1Abweichungen durch Landesrecht von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der auf Grundlage der Absätze 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen. 2Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.
Zitierungen von § 47 PflFAssG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 PflFAssG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflFAssG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 PflFAssG Dauer und Struktur der Ausbildung
... Rahmenlehrplans nach § 44 und der Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1 und 2 erstellt . Die Länder können unter Beachtung der Vorgaben der Ausbildungs- und ...
§ 6 PflFAssG Durchführung der praktischen Ausbildung
... stattfinden. Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1 . (3) Die Geeignetheit von Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 zur ...
§ 13 PflFAssG Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegefachassistenzberufs
... den §§ 5, 6 und 9 und den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1 , die sich nicht auf Inhalte oder Prüfungsvorgaben beziehen, zulassen, sofern das Erreichen ...
§ 25 PflFAssG Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen
... gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1 für diesen Beruf geregelten Ausbildung aufweist. (3) Wesentliche ... unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1 vorgeschrieben sind, oder 2. der Beruf der Pflegefachassistentin, des ... Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1 bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung der antragstellenden ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
Artikel 14 PflFAssGEG Inkrafttreten
... 7, 12 und 13 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (3) Artikel 1 §§ 44 bis 47 und 49, Artikel 2 Nummer 1, 2, 5 bis 8, 10, 11, 12 Buchstabe a, Nummer 13, 14 und 16 bis 19, ...
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