Artikel 48 - Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG k.a.Abk.)

Artikel 48 Änderung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes


Artikel 48 ändert mWv. 1. Dezember 2021 PSG § 1, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12

(FNA 900-16)

Das Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen in besonderen Fällen

(Postsicherstellungsgesetz - PSG)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Dieses Gesetz gilt für Unternehmen, die im Rahmen ihres geschäftsmäßig an die Öffentlichkeit gerichteten Angebots die in diesem Gesetz bezeichneten Postdienstleistungen bundesweit erbringen (Postunternehmen)."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „und Telekommunikationsdiensten" sowie die Wörter „oder Telekommunikationsdiensten" gestrichen.

3.
Die §§ 5 bis 7 werden aufgehoben.

4.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Post- und Telekommunikationsunternehmen" durch das Wort „Postunternehmen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Post- und Telekommunikationsunternehmen" durch das Wort „Postunternehmen" ersetzt und werden die Wörter „oder des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" gestrichen.

5.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden das Wort „Entgelte" und das Semikolon gestrichen.

b)
Absatz 1 wird aufgehoben.

c)
Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.

d)
In Satz 1 werden die Wörter „und den Telekommunikationsunternehmen" gestrichen.

e)
In Satz 2 werden die Wörter „und bei Telekommunikationsunternehmen der Nummer 11.3" gestrichen.

6.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und die Telekommunikationsunternehmen" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Bundesnetzagentur kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder bis zu 50.000 Euro zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 3 und den §§ 4 und 8 Absatz 1 festsetzen."

7.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 4 bis 9 werden aufgehoben.

bb)
Die Nummern 10 bis 12 werden die Nummern 4 bis 6.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden."

8.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed