§ 48 - Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)

§ 48 Errichtung und Rechtsform; Stiftungssatzung


§ 48 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die nach § 24 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung errichtete Stiftung „Zentrale Stelle Verpackungsregister" bleibt bestehen. 2Im Falle einer Auflösung haben Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sowie Erzeuger und Vertreiber, die noch nicht befüllte Verkaufs-, Service- oder Umverpackungen sowie Verpackungen für den elektronischen Handel im Bundesgebiet bereitstellen oder gewerbsmäßig in das Bundesgebiet einführen, oder von ihnen getragene Interessenverbände diese unter dem Namen „Zentrale Stelle Verpackungsregister" als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit einem Stiftungsvermögen von mindestens 100.000 Euro erneut zu errichten.

(2) 1Im Falle einer Neuerrichtung der Zentralen Stelle Verpackungsregister legen die in Absatz 1 Satz 2 genannten Hersteller, Erzeuger und Vertreiber oder Interessenverbände die Stiftungssatzung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit fest. 2Die Stiftungssatzung muss auch im Falle einer Neuerrichtung der Zentralen Stelle Verpackungsregister

1.
die in § 54 genannten, von der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu erfüllenden Aufgaben verbindlich festschreiben,

2.
die Organisation und Ausstattung der Zentralen Stelle Verpackungsregister so ausgestalten, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung der in § 54 genannten Aufgaben sichergestellt ist,

3.
im Rahmen der Ausgestaltung und Organisation der Zentralen Stelle Verpackungsregister sicherstellen, dass die in Satz 1 genannten Hersteller, Erzeuger und Vertreiber ihre Interessen zu gleichen Bedingungen und in angemessenem Umfang einbringen können,

4.
sicherstellen, dass die Neutralität der Zentralen Stelle Verpackungsregister gegenüber allen Marktteilnehmern stets gewahrt bleibt,

5.
sicherstellen, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden, insbesondere gegenüber den Mitgliedern des Kuratoriums, des Verwaltungsrats, des Beirats Erfassung, Sortierung und Verwertung sowie gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit.

3Die Stiftungssatzung ist im Internet zu veröffentlichen.

(3) 1Änderungen der Stiftungssatzung sind dem Kuratorium vorbehalten. 2Das Kuratorium entscheidet über Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. 3Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

(4) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann das Einvernehmen nach Absatz 2 Satz 1 und die Zustimmung nach Absatz 3 Satz 3, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5 entsprechen. 2Es wird unwiderleglich vermutet, dass die tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 3 entsprechen, wenn der Anteil der in einem Kalenderjahr von den Mitgliedsunternehmen der im Kuratorium vertretenen Verbände an Systemen beteiligten oder über Branchenlösungen zurückgenommenen Verpackungen auf unter 75 Prozent der insgesamt in dem jeweils gleichen Kalenderjahr an Systemen beteiligten oder über Branchenlösungen zurückgenommenen Verpackungen sinkt.

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Zitierungen von § 48 VerpackDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 VerpackDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerpackDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 VerpackDG Ergänzende Begriffsbestimmungen
... Neumaterial ersetzt. (14) Zentrale Stelle Verpackungsregister ist die nach § 48 Absatz 1 Satz 1 beizubehaltende Stiftung und im Falle einer Auflösung ihre nach § 48 Absatz 1 Satz 2 ... § 48 Absatz 1 Satz 1 beizubehaltende Stiftung und im Falle einer Auflösung ihre nach § 48 Absatz 1 Satz 2 errichtete Nachfolgerin. (15) Finanzierungsvereinbarung ist eine zwischen der Zentralen ...
§ 49 VerpackDG Organisation
... aus: 1. acht Vertretern aus der Gruppe der Hersteller, Erzeuger und Vertreiber nach § 48 Absatz 1 , 2. zwei Vertreten aus der Gruppe der Hersteller von nicht ... aus: 1. zehn Vertretern aus der Gruppe der Hersteller, Erzeuger und Vertreiber nach § 48 Absatz 1 , 2. zwei Vertretern aus der Gruppe der Hersteller von nicht ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)
Artikel 1 G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 6 G. v. 13.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 207
§ 3 EWKFondsG Begriffsbestimmungen (vom 12.08.2026)
... nach diesem Gesetz zu erfüllen; 10. Zentrale Stelle Verpackungsregister: die nach § 48 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes beibehaltene oder neu eingerichtete Stiftung; 11. öffentliches Sammelsystem: ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40
G. v. 13.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 207
Artikel 3 VerpackDGEG Folgeänderungen
... folgende Nummer 10 ersetzt: „10. Zentrale Stelle Verpackungsregister: die nach § 48 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes beibehaltene oder neu eingerichtete Stiftung;". 2. In § 7 Absatz 2 Satz 2 ...


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