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§ 48a - Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)

V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 612-22-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 48a Zertifizierter Versender



(1) 1Wer als zertifizierter Versender nach § 24b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegentlich versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1.
eine Aufstellung mit den beantragten Versandorten und Angabe der Anschriften,

2.
eine Darstellung der Buchführung über den Versand und den Verbleib der Alkoholerzeugnisse.

(2) 1Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) 1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als zertifizierter Versender für die beantragten Versandorte. 2Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(4) 1Beabsichtigt der zertifizierte Versender zusätzlich zu den bewilligten Versandorten einen weiteren Versandort zu betreiben, hat er dies dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung anzuzeigen. 2Der Versandort gilt als genehmigt, wenn dem zertifizierten Versender nicht bis spätestens eine Woche vor Beginn der Beförderung eine anderslautende Entscheidung des Hauptzollamts zugegangen ist.

(5) 1Für den Erlaubnisinhaber nach § 5 des Gesetzes oder nach § 7 des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder Versandorte die Erlaubnis als zertifizierter Versender als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber

1.
beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförderung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben hat und

2.
an dem Verfahren nach § 48b, auch in Verbindung mit § 28, teilnimmt.

2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3Beabsichtigt der Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den bewilligten Versandorten einen weiteren Versandort als zertifizierter Versender zu betreiben, gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) 1Der zertifizierte Versender hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten versandten Alkoholerzeugnisse zu führen. 2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3Der Versand der Alkoholerzeugnisse ist vom zertifizierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen.

(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend.

(8) 1Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall nach § 24b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art sowie des zertifizierten Empfängers der Alkoholerzeugnisse nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über die im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten versandten Alkoholerzeugnisse verlangen, wenn diese Angaben oder diese Aufzeichnungen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 3Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Empfänger sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. 4Eine Erlaubnis als zertifizierter Versender im Einzelfall kann auch Privatpersonen erteilt werden, die Alkoholerzeugnisse versenden wollen, deren Beförderung nicht unter § 47 oder unter § 50 fällt.





 

Frühere Fassungen von § 48a AlkStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 5 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 48a AlkStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48a AlkStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AlkStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 77 AlkStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... mit § 16 Absatz 6, § 17 Absatz 6, § 26 Absatz 3 Satz 4, § 48 Absatz 7, § 48a Absatz 7 , § 50 Absatz 7 Satz 1 oder § 59 Absatz 4, b) § 8 Absatz 5, auch in ... Absatz 6, § 17 Absatz 6, § 20 Absatz 4, § 26 Absatz 3 Satz 4, § 48 Absatz 7, § 48a Absatz 7 , § 50 Absatz 7 Satz 1 oder § 59 Absatz 4, c) § 11 Absatz 1 Satz 1, auch ... Satz 4, entgegen § 48 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, oder entgegen § 48a Absatz 4 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, d) § 11 Absatz 2 Satz 1, auch in ... § 17 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 22 Absatz 1 Satz 1, § 48 Absatz 6 Satz 1 oder 3, § 48a Absatz 6 Satz 1 oder 3 , § 60 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 61 Absatz 2 Satz 3 oder § 65 Absatz 4 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 5 7. VerbrStÄndV Änderung der Alkoholsteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... d) Nach der Angabe zu § 48 werden folgende Angaben eingefügt: „ § 48a Zertifizierter Versender § 48b Teilnahme am EDV-gestützten ... § 47 oder unter § 50 fällt." 48. Nach § 48 werden folgende §§ 48a bis 48g eingefügt: „§ 48a Zertifizierter Versender (1) Wer ... 48. Nach § 48 werden folgende §§ 48a bis 48g eingefügt: „ § 48a Zertifizierter Versender (1) Wer als zertifizierter Versender nach § 24b Absatz 1 ... mit § 16 Absatz 6, § 17 Absatz 6, § 26 Absatz 3 Satz 4, § 48 Absatz 7, § 48a Absatz 7 , § 50 Absatz 7 Satz 1 oder § 59 Absatz 4, b) § 8 Absatz 5, auch in ... Absatz 6, § 17 Absatz 6, § 20 Absatz 4, § 26 Absatz 3 Satz 4, § 48 Absatz 7, § 48a Absatz 7 , § 50 Absatz 7 Satz 1 oder § 59 Absatz 4, c) § 11 Absatz 1 Satz 1, ... Satz 4, entgegen § 48 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, oder entgegen § 48a Absatz 4 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, d) § 11 Absatz 2 Satz 1, auch in ... § 17 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 22 Absatz 1 Satz 1, § 48 Absatz 6 Satz 1 oder 3, § 48a Absatz 6 Satz 1 oder 3 , § 60 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 61 Absatz 2 Satz 3 oder § 65 Absatz 4 ...