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§ 48g - Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)

V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 612-22-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 48g Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung



(1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach § 48e Absatz 4 oder § 48f in Verbindung mit § 39 Absatz 1 vor, bestätigt das für den zertifizierten Empfänger zuständige Hauptzollamt durch einen Sichtvermerk die Beendigung der Beförderung, wenn durch einen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass die Alkoholerzeugnisse den angegebenen Bestimmungsort erreicht haben.

(2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförderung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzeptiert wird, als hinreichender Ersatznachweis dafür, dass

1.
der zertifizierte Empfänger die dort angefallene Verbrauchsteuer entrichtet hat,

2.
der zertifizierte Empfänger die Alkoholerzeugnisse in ein Steuerlager aufgenommen hat oder

3.
die Alkoholerzeugnisse von der Verbrauchsteuer befreit sind.





 

Frühere Fassungen von § 48g AlkStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 5 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 48g AlkStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48g AlkStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AlkStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 64 AlkStV Steuerentlastung bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs (vom 13.02.2023)
... die Position, für die die Entlastung beantragt wird, zu benennen. Ein Nachweis nach § 48g Absatz 2 kann als hinreichender Nachweis in den Fällen anerkannt werden, in denen keine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 5 7. VerbrStÄndV Änderung der Alkoholsteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... Verwaltungsdokuments § 48f Beförderung im Ausfallverfahren § 48g Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung". e) Die Angaben zu ... § 50 fällt." 48. Nach § 48 werden folgende §§ 48a bis 48g eingefügt: „§ 48a Zertifizierter Versender (1) Wer als ... Fällen sind Ausfalldokumente nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwenden. § 48g Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung (1) Liegt bei einer ... ist die Position, für die die Entlastung beantragt wird, zu benennen. Ein Nachweis nach § 48g Absatz 2 kann als hinreichender Nachweis in den Fällen anerkannt werden, in denen keine ...