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§ 49 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 (37. BImSchV)

V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Geltung ab 20.04.2024; FNA: 2129-8-37-1 Umweltschutz
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§ 49 Zuständigkeiten



(1) 1Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist das Umweltbundesamt. 2Die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen für Biokraftstoffe nach den §§ 12 und 13 bleibt davon unberührt.

(2) 1Die Rechts- und Fachaufsicht über das Umweltbundesamt obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. 2Rechts- und Fachfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und, soweit fachlich geboten, nachdem das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hergestellt wurde, mit dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmt.

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Zitierungen von § 49 37. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 37. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 37. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)
Artikel 1 V. v. 10.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 201
§ 4 EHV 2030 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Brennstoffe nichtbiogenen Ursprungs im Bereich Anlagen
... zuständigen Behörde über eine Formularvorlage zu übermitteln, die von der nach § 49 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote zuständigen Behörde bereitgestellt ...
§ 7 EHV 2030 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in den Bereichen Luft- und Seeverkehr
... über eine Formularvorlage zu übermitteln, die von der zuständigen Behörde nach § 49 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote bereitgestellt wird. Das Schifffahrtsunternehmen hat den Nachweis der zuständigen ...
§ 9 EHV 2030 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs im Bereich Brennstoffemissionshandel
... den elektronischen Nachweis über eine Formularvorlage zu übermitteln, die von der nach § 49 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote zuständigen Behörde bereitgestellt wird. (3) Der Emissionsfaktor Null kann ...