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§ 49 - Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 341
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 612-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.08.2006; FNA: 612-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 49 Steuerentlastung für zum Verheizen verwendete Energieerzeugnisse
(1) 1Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle bis zum Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit diese Gasöle nachweislich verheizt worden sind und ein besonderes wirtschaftliches Bedürfnis für die Verwendung von nicht gekennzeichnetem Gasöl zum Verheizen vorliegt. 2Satz 1 gilt auch für nach § 2 Absatz 4 den Gasölen gleichgestellte Energieerzeugnisse.
(2) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich
- 1.
- nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Nummer 1 versteuertes Erdgas oder gasförmige Kohlenwasserstoffe bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 oder
- 2.
- nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a versteuerte Flüssiggase bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5,
(3) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 versteuerte Energieerzeugnisse bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, soweit sie zu gewerblichen Zwecken nachweislich verheizt worden sind.
(4) 1Entlastungsberechtigt ist, wer die Energieerzeugnisse nach Absatz 1 oder Absatz 3 verwendet oder die Energieerzeugnisse nach Absatz 2 abgegeben hat. 2Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 340 m.W.v. 1. Januar 2026
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Frühere Fassungen von § 49 EnergieStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 2 Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 340 |
| aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 27.08.2017 BGBl. I S. 3299 |
| aktuell vorher | 01.01.2011 (08.03.2011) | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 01.03.2011 BGBl. I S. 282 |
| aktuell | vor 01.01.2011 (08.03.2011) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 49 EnergieStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 EnergieStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnergieStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 66 EnergieStG Ermächtigungen (vom 01.01.2026)
... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 45 bis 60 zu erlassen und dabei insbesondere a) die Voraussetzungen für die ...
Zitat in folgenden Normen
Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 341
§ 93 EnergieStV Steuerentlastung für zum Verheizen verwendete Energieerzeugnisse (vom 01.01.2026)
... Die Steuerentlastung nach § 49 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer ... für den Entlastungsabschnitt Folgendes ergeben muss: 1. in den Fällen des § 49 Absatz 1 oder Absatz 3 des Energiesteuergesetzes die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse, 2. im ... die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse, 2. im Fall des § 49 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes die Menge und die Herkunft der Energieerzeugnisse. Abweichend von Satz 1 sind ... aufzustellen. (3a) Energieerzeugnisse, für die eine Steuerentlastung nach § 49 des Gesetzes gewährt wird, gelten als Energieerzeugnisse, die nach § 2 Absatz 3 des ... 2 Absatz 3 des Gesetzes versteuert worden sind. (4) § 107 Abs. 2 gilt im Fall des § 49 Abs. 2 des Gesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 340
Artikel 2 3. EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... „§ 44a Datenübermittlung". b) Die Angabe zu § 49 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 49 Steuerentlastung für ... b) Die Angabe zu § 49 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 49 Steuerentlastung für zum Verheizen verwendete Energieerzeugnisse". c) Die ... der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt gegeben." 18. § 49 wird durch den folgenden § 49 ersetzt: „§ 49 Steuerentlastung für ... gesondert bekannt gegeben." 18. § 49 wird durch den folgenden § 49 ersetzt: „§ 49 Steuerentlastung für zum Verheizen verwendete ... 18. § 49 wird durch den folgenden § 49 ersetzt: „ § 49 Steuerentlastung für zum Verheizen verwendete Energieerzeugnisse (1) Eine ...
Artikel 4 3. EnergieStGuaÄndG Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... für den Entlastungsabschnitt Folgendes ergeben muss: 1. in den Fällen des § 49 Absatz 1 oder Absatz 3 des Energiesteuergesetzes die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse, 2. im ... die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse, 2. im Fall des § 49 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes die Menge und die Herkunft der Energieerzeugnisse. Abweichend von Satz 1 sind ...
Energiesteuersenkungsgesetz (EnergieStSenkG)
G. v. 24.05.2022 BGBl. I S. 810
Artikel 1 EnergieStSenkG Änderung des Energiesteuergesetzes
... gewährt wird. (5) § 8 Absatz 7 und die §§ 46, 47, 48, 49 , 52, 59 sowie 60 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung für ... Steuersätzen bemisst. (7) Unbeschadet der Regelungen in den §§ 47a, 48, 49 , 56, 57 bemisst sich die Entlastung für die in den Absätzen 1 und 2 genannten ...
Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 282, 1726, 2014 I 453, 1488
Artikel 1 EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes (vom 01.04.2011)
... wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst: „§ 49 Steuerentlastung für zum Verheizen oder ... a) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst: „§ 49 Steuerentlastung für zum Verheizen oder in begünstigten Anlagen verwendete ... Energieerzeugnisse" eingefügt. 14. § 49 wird wie folgt geändert: a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt ... a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt gefasst: „§ 49 Steuerentlastung für zum Verheizen oder in begünstigten Anlagen verwendete ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Komma ersetzt und wird folgende Nummer 3 angefügt: „3. im Fall des § 49 Absatz 2a des Gesetzes die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der ... „(3a) Energieerzeugnisse, für die eine Steuerentlastung nach § 49 des Gesetzes gewährt wird, gelten als Energieerzeugnisse, die nach § 2 Absatz 3 des ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3299, 2018 I 126, 1094
Artikel 1 2. EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... des § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2" ersetzt. 22. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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