Beantragt eine Person, die ihre Berufsqualifikation außerhalb des Geltungsbereichs des
Pflegefachassistenzgesetzes erworben hat, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung nach
§ 1 des Pflegefachassistenzgesetzes zu führen, so bestätigt die zuständige Behörde ihr innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, um die erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.