§ 4 Verordnungsermächtigungen
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft trifft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über Einzelheiten des Verfahrens oder technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des
§ 2 Absatz 4 Satz 1 für die Veröffentlichung der Informationen im Internet, insbesondere über
- 1.
- den Inhalt und Aufbau der Internetseiten nach § 2 Absatz 1 und 2,
- 2.
- Form und Art der Darstellung der Veröffentlichung, insbesondere durch Zurverfügungstellen der Informationen in einem offenen, maschinenlesbaren Format,
- 3.
- Ausnahmen von § 2 Absatz 1 Satz 1 für die in Artikel 58 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 bezeichneten Fälle,
- 4.
- die Eingabe, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Informationen,
- 5.
- die Einsicht in die Internetseiten nach § 2 Absatz 1 und 2,
- 6.
- die zu veröffentlichenden Informationen über Begünstigte der Agrarfonds, die Zahlungen weniger oder gleich 1.250 Euro erhalten haben,
- 7.
- den Datenschutz und die Datensicherheit, wobei sicherzustellen ist, dass die Veröffentlichungen unversehrt, vollständig und aktuell bleiben und jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.
Frühere Fassungen von § 4 AFIG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung (AFIV)V. v. 10.12.2008 eBAnz AT147 2008 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 116
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-VerordnungV. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1690
Erste Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-VerordnungV. v. 02.06.2009 eBAnz AT59 2009 V1
Vierte Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-VerordnungV. v. 04.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 116
Zweite Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-VerordnungV. v. 26.05.2015 BAnz AT 26.05.2015 V1
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes
G. v. 20.05.2015 BGBl. I S. 725
Gesetz zur Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes und des Tierarzneimittelgesetzes
G. v. 20.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 53
Artikel 1 AFIGuaÄndG Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes ... ersten Tag der Veröffentlichung hingewiesen." 5. Die bisherigen §§ 3 bis 5 werden durch die folgenden §§ 4 bis 6 ersetzt: „§ 4 ... hingewiesen." 5. Die bisherigen §§ 3 bis 5 werden durch die folgenden §§ 4 bis 6 ersetzt: „§ 4 Verordnungsermächtigungen Das ... §§ 3 bis 5 werden durch die folgenden §§ 4 bis 6 ersetzt: „ § 4 Verordnungsermächtigungen Das Bundesministerium für Ernährung und ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
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