- 1.
- mit der geeigneten Technik ausgestattet ist, die den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und dem Stand der Technik entspricht,
- 2.
- die zum Betrieb des geregelten Marktes erforderlichen rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt und
- 3.
- über ein dem geregelten Markt angeschlossenes Clearing-System verfügt, das den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2099 (ABl. L 322 vom 12.12.2019, S. 1) geändert worden ist, genügt, und das für die Abwicklung der Verkäufe genutzt wird.
(2) 1Die zuständige Stelle hat sicherzustellen, dass die beauftragte Stelle den Verkauf der Emissionszertifikate zum Festpreis nach den Vorgaben dieser Verordnung durchführt. 2Hierfür sind in der Beauftragung angemessene Überwachungs-, Eingriffs- und Sanktionsmaßnahmen vorzusehen.
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163