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§ 5 - Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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§ 5 Zugangsbedingungen
(1) Zulassungsberechtigt zur direkten Teilnahme an den Veräußerungsverfahren sind Verantwortliche nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes sowie natürliche oder juristische Personen, die über ein Konto im nationalen Emissionshandelsregister verfügen.
(2) Zulassungsberechtigte nach Absatz 1 können Emissionszertifikate auch im Namen Dritter erwerben, sofern diese Dritten ebenfalls Zulassungsberechtigte nach Absatz 1 sind.
(3) 1Die beauftragte Stelle ist verpflichtet, Zulassungsberechtigte nach Absatz 1 für die Teilnahme am Veräußerungsverfahren unter Bedingungen zuzulassen, die objektiv und diskriminierungsfrei sind. 2Die Zulassungsbedingungen dürfen keine höheren Anforderungen stellen als die Zulassungsbedingungen für die Teilnahme am Handel mit den Produkten, die am geregelten Markt der beauftragten Stelle veräußert werden.
(4) Die beauftragte Stelle stellt sicher, dass die Zulassungsberechtigten nach Absatz 1 den Erwerb der Emissionszertifikate über eine elektronische Schnittstelle abwickeln können, auf die technisch sicher und zuverlässig über das Internet zugegriffen werden kann.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung V. v. 11. September 2025 BGBl. 2025 I Nr. 209 m.W.v. 16. September 2025
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Frühere Fassungen von § 5 BEHV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 16.09.2025 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung vom 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 BEHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BEHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 BEHV Berichtspflichten und Überwachung durch die beauftragte Stelle, Datenweitergabe (vom 16.09.2025)
... derjenige, der für sich selbst Emissionszertifikate erwirbt, als auch der Dritte im Sinne des § 5 Absatz 2 . (3) Die beauftragte Stelle ist verpflichtet, alle Prozesse des ... Stelle und die beauftragte Stelle sind befugt, personenbezogene Daten gemäß § 5 Absatz 3 , § 9, § 10 Absatz 1 und § 15 zu erheben, zu speichern, zu verwenden und sich ...
§ 9 BEHV Besondere Zugangsbedingungen zum Festpreisverkauf (vom 16.09.2025)
... von § 5 lässt die beauftragte Stelle Zulassungsberechtigte für den Kauf von ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Artikel 1 1. BEHVÄndV
... 2 wird die Angabe „§§ 10 und 12" durch die Angabe „§§ 4, 5 , 10 und 12" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209
Artikel 1 2. BEHVÄndV Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
... § 4 Voraussetzungen für die Beauftragung der beauftragten Stelle § 5 Zugangsbedingungen § 6 Veräußerungstermine § 7 ... von Informationen Abschnitt 4 Nationale Emissionsmengen (zu den §§ 4 und 5 des Gesetzes) § 44 Festlegung der jährlichen Emissionsmengen ... Personen". 2. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 4, 5 , 10 und 12" durch die Angabe „§§ 4, 5, 9, 10 und 12" ersetzt. ... wird die Angabe „§§ 4, 5, 10 und 12" durch die Angabe „§§ 4, 5 , 9, 10 und 12" ersetzt. 3. Die Überschrift des Abschnitts 2 Unterabschnitt 1 ... 6. Die Überschrift des Abschnitts 2 Unterabschnitt 2 wird gestrichen. 7. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „am ... Bestimmungen bleiben unberührt." e) In Absatz 4 wird die Angabe „ § 5 Absatz 3 , § 6 Absatz 2 und § 30 Absatz 1" durch die Angabe „§ 5 Absatz 3, § ... „§ 5 Absatz 3, § 6 Absatz 2 und § 30 Absatz 1" durch die Angabe „ § 5 Absatz 3 , § 9, § 10 Absatz 1 und § 15" und die Angabe „Verkaufsverfahrens" ... § 9 Besondere Zugangsbedingungen zum Festpreisverkauf Abweichend von § 5 lässt die beauftragte Stelle Zulassungsberechtigte für den Kauf von ...
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