Das
Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn vom
19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), das zuletzt durch
Artikel 6a des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:
„§ 4b Aufgabenübertragung an die Unfallversicherung Bund und Bahn
Der Unfallversicherung Bund und Bahn werden die statistische Erfassung, Auswertung und Übermittlung derjenigen Daten über die Dienstunfälle der Beamtinnen und Beamten des Bundes sowie der Richterinnen und Richter im Bundesdienst übertragen, die erforderlich sind zur Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle. Die Übermittlung erfolgt im Rahmen der laufenden Datenlieferungen zu Arbeitsunfällen der unfallversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über ihren Spitzenverband an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Entstehende Kosten sind nicht zu erstatten."
- 2.
- In § 8 Absatz 4 werden die Wörter „§ 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter „§ 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung" ersetzt.
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408