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Artikel 4 - CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RL-UG k.a.Abk.)

Artikel 4 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 EGHGB Artikel 81 (neu)

Im Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird der Zweiundvierzigste Abschnitt wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird das Wort „Übergangsvorschrift" durch das Wort „Übergangsvorschriften" ersetzt.

2.
Folgender Artikel 81 wird angefügt:

Artikel 81

§ 289b Absatz 4 und § 315b Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2018 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 4 CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 CSR-RL-UG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CSR-RL-UG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 CSR-RL-UG Inkrafttreten
... des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 4 treten am 1. Januar 2019 in ...