Im
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird der Zweiundvierzigste Abschnitt wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift wird das Wort „Übergangsvorschrift" durch das Wort „Übergangsvorschriften" ersetzt.
- 2.
- Folgender Artikel 81 wird angefügt:
„Artikel 81
§ 289b Absatz 4 und § 315b Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2018 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."