(2) 1Folgende Personen haben über Art und Menge der zurückgenommenen oder entsorgten Stoffe oder Gemische sowie über deren Verbleib Aufzeichnungen zu führen:
- 1.
- Hersteller, Vertreiber und von ihnen bestimmte Dritte, die nach Absatz 1 fluorierte Treibhausgase zurücknehmen, und
- 2.
- Betreiber von Entsorgungsanlagen, die fluorierte Treibhausgase entsorgen.
2Die Aufzeichnungen sind nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(3)
1Absatz 2 gilt nicht für Betreiber von Entsorgungsanlagen, die nach
§ 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom
24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Teil 3 der
Nachweisverordnung vom
20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch
Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die Entsorgung fluorierter Treibhausgase Register zu führen haben.
2Die in Satz 1 genannten Betreiber von Entsorgungsanlagen haben im Register jeweils zusätzlich anzugeben, ob eine Verwertung oder Beseitigung erfolgt ist, und den entsorgten Stoff oder die entsprechende Stoffgruppe nach Anhang I, II oder III der
Verordnung (EU) 2024/573 zu nennen:
- 1.
- bei der Führung des Registers nach § 24 Absatz 2 der Nachweisverordnung in den in das Register einzustellenden Begleitdokumenten im Feld „Frei für Vermerke" und
- 2.
- bei der Führung der Register nach § 24 Absatz 4 und 5 der Nachweisverordnung bei der Angabe des Abfallschlüssels und der Abfallart.
3Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweis- und Registerführung nach den
§§ 17 bis 22 der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die für die zusätzlichen Angaben nach Satz 2 erforderlichen Schnittstellen nach
§ 18 Absatz 1 Satz 2 der Nachweisverordnung vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bekannt gegeben werden.
§ 16 ChemKlimaschutzV Ordnungswidrigkeiten ... 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 fluorierte Treibhausgase nicht zurücknimmt oder die Rücknahme durch einen Dritten nicht ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, ... Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder ... nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 ...