§ 5 Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten
(1)
1Eine in Artikel 10 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 aufgeführte Tätigkeit darf nur von natürlichen Personen durchgeführt werden, die
- 1.
- eine die betreffende Tätigkeit abdeckende Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1 vorweisen können,
- 2.
- sofern die Ausstellung der Sachkundebescheinigung nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1 länger als sieben Jahre zurückliegt, an einem Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 teilgenommen haben, der nicht länger als sieben Jahre zurückliegt,
- 3.
- über die zu der Tätigkeit erforderliche technische Ausstattung verfügen und
- 4.
- zuverlässig sind.
2Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/573 können mit einer diese Tätigkeiten abdeckenden Sachkundebescheinigung nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durchgeführt werden.
(2) In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch natürliche Personen erworbene Zertifikate und Ausbildungsbescheinigungen nach Artikel 10 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/573 stehen der Sachkundebescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gleich.
(3) Ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführter Auffrischungskurs nach Artikel 10 Absatz 9 Satz 2 der
Verordnung (EU) 2024/573 steht einem Auffrischungskurs nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gleich.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht für natürliche Personen, für die eine auf Grundlage des Artikels 10 Absatz 8 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2024/573 erlassene Durchführungsverordnung eine Ausnahme vom Erfordernis der Zertifizierung oder Ausbildungsbescheinigung normiert.
interne Verweise§ 10 ChemKlimaschutzV Zertifizierung von juristischen Personen, Personenvereinigungen und Einzelunternehmen ... die natürliche Personen zur Durchführung von Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 beschäftigen, können ein Unternehmenszertifikat nach Absatz 2 beantragen. In ... die bei dem Unternehmen beschäftigten natürlichen Personen, die Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durchführen, nicht die Anforderung des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllen. ... die Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durchführen, nicht die Anforderung des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllen. Das Unternehmenszertifikat kann insbesondere widerrufen werden, wenn ... nach § 6 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 6 oder nach § 7 Absatz 1, die Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durchführen, mindestens alle sieben Jahre an einem Auffrischungskurs nach § 8 Absatz 1 ...
§ 14 ChemKlimaschutzV Betreiberpflichten ... die Durchführung der betreffenden Tätigkeit erforderliche Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder das für die Durchführung der betreffenden Tätigkeit erforderliche ... durchgeführt wird, die eine diese Tätigkeiten abdeckende Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen kann. (3) Der Betreiber von Einrichtungen nach Artikel 8 Absatz 2, 3, 4 und ... durchgeführt wird, die eine diese Tätigkeiten abdeckende Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen ...
§ 15 ChemKlimaschutzV Verkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase ... 2024 genannten Zwecke nur an natürliche Personen, die eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können, oder an Unternehmen, die natürliche Personen mit ... können, oder an Unternehmen, die natürliche Personen mit Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschäftigen, verkauft werden. (2) Die in Absatz 1 genannten fluorierten ... 2024/573 genannten Zwecke nur von natürlichen Personen, die eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können, oder von Unternehmen, die natürliche Personen mit ... können, oder von Unternehmen, die natürliche Personen mit Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschäftigen, erworben werden. (3) Einrichtungen gemäß Artikel 11 ... der Einrichtung von einer natürlichen Person, die eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen kann, oder von einer juristischen Person oder Personenvereinigung, die ein ...
§ 16 ChemKlimaschutzV Ordnungswidrigkeiten ... § 2 Absatz 2 den Zugang zu einer Verbindung nicht sicherstellt, 3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt, 4. ohne Unternehmenszertifikat nach ...
§ 17 ChemKlimaschutzV Übergangsvorschriften ... bis zum Ablauf des 12. März 2027 fort. (2) Als Sachkundebescheinigungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gelten 1. bis zum Ablauf des 12. März 2029 Sachkundebescheinigungen und ... des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 ausgestellt wurden. (3) § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ab dem 13. März 2029 anzuwenden. (4) Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und ... nach Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2024/573 sind die §§ 5 , 10 und 14 ab dem 13. März 2027 ...
Zitat in folgenden NormenChemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
neugefasst B. v. 15.02.2012 BGBl. I S. 409; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 108
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Anpassung nationaler chemikalienrechtlicher Regelungen an das Unionsrecht durch Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung und durch Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
V. v. 21.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 108
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