Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2024 aufgehoben
§ 4 (aufgehoben)
Frühere Fassungen von § 4 DIFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets
G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1683
Artikel 1 BeglMaßG Änderung des Digitalinfrastrukturfondsgesetzes ... der kommunalen digitalen Bildungsinfrastruktur in Schulen." 2. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Der Bund stellt dem Sondervermögen bis ... aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Einnahmen des Sondervermögens aus § 4 Absatz 1 werden in Höhe von 70 Prozent für die Titelgruppe 01 und in Höhe von 30 Prozent ...
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4_Digitalinfrastrukturfondsgesetz.htm