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Änderung § 4 DIFG vom 17.07.2020

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§ 4 DIFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung
§ 4 DIFG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1683
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Vermögen des Sondervermögens und Finanzierung


(1) Dem Sondervermögen fließen die Einnahmen des Bundes zu, die sich

1. auf Grund eines von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach § 55 Absatz 10 in Verbindung mit § 61 des Telekommunikationsgesetzes angeordneten Vergabeverfahrens und

2. auf Grund eines Antragsverfahrens nach § 55 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes

aus bis zum 31. Dezember 2025 erfolgten Frequenzzuteilungen für den drahtlosen Netzzugang im 2,0 Gigahertz-Band (1920 Megahertz bis 1980 Megahertz und 2110 bis 2170 Megahertz), im 3,6 Gigahertz-Band (3400 Megahertz bis 3800 Megahertz) und im 26 Gigahertz-Band (24,25 bis 27,5 Gigahertz) ergeben.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Das Sondervermögen kann Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes erhalten. 2 Der Bund stellt dem Sondervermögen im Jahr 2018 einen Betrag in Höhe von 2,4 Milliarden Euro zur Verfügung.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Sondervermögen kann Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes erhalten. 2 Der Bund stellt dem Sondervermögen im Jahr 2018 einen Betrag in Höhe von 2,4 Milliarden Euro zur Verfügung. 3 Der Bund stellt dem Sondervermögen bis 2025 einen Betrag in Höhe von 5 Milliarden Euro, abzüglich der Verwaltungsausgaben der Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft, zur Verfügung. 4 Die Mittel dienen dem Ausbau des Mobilfunknetzes in den Bereichen, in denen den Mobilfunkbetreibern keine Ausbauverpflichtung obliegt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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