(1) 1Der Betreiber einer Aufbereitungsanlage, in der mineralische Ersatzbaustoffe hergestellt werden, hat eine Güteüberwachung durchzuführen. 2Die Güteüberwachung besteht aus:
- 1.
- dem Eignungsnachweis,
- 2.
- der werkseigenen Produktionskontrolle und
- 3.
- der Fremdüberwachung.
(2) Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat den Eignungsnachweis und die Fremdüberwachung von einer Überwachungsstelle durchführen zu lassen.
(2a)
1Der Betreiber einer stationären Aufbereitungsanlage kann eine nach
§ 13a anerkannte Güteüberwachungsgemeinschaft mit der Güteüberwachung im Sinne der Absätze 1 und 2 beauftragen.
2Seine Verantwortung für die Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.
(3)
1Abweichend von Absatz 1 bedarf Gleisschotter in einer Körnung ab 31,5 Millimeter keiner Güteüberwachung, sofern er nach organoleptischem Befund nicht belastet ist und ausschließlich als Schotteroberbau nach den Einbauweisen B1 bis B4 der
Anlage 3 in Gleisbauwerken wieder eingebaut wird.
2Der Wiedereinbau als Schotteroberbau nach den Einbauweisen B1 bis B4 der
Anlage 3 im Gleisbauwerk bedarf keiner Erlaubnis nach
§ 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltgesetzes.
(4) Anforderungen an die Überprüfung der bautechnischen Eigenschaften von mineralischen Ersatzbaustoffen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung
V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186
Artikel 1 ErsatzbaustoffVuaÄndV Änderung der Ersatzbaustoffverordnung ... Materialien", Teile 5 (2018-06) und 6 (2019-01), zulässig." 5. Nach § 4 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Der Betreiber einer ... der Aufbereitungsanlage hat die Prüfzeugnisse aus der Güteüberwachung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 , die Probenahmeprotokolle nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und die Bewertung der ... wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Voraussetzungen vorliegen, um die in den §§ 3 bis 13 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Herstellung mineralischer ... in regelmäßigen Abständen über ihre Pflichten nach den §§ 3 bis 13 dieser Verordnung, zur Umsetzung des betrieblichen Systems zur Durchführung der ...