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§ 5 - Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)

Artikel 1 V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 2129-56-9 Umweltschutz
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§ 5 Eignungsnachweis



(1) 1Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat einen Eignungsnachweis zu erbringen oder einen vorhandenen Eignungsnachweis nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu aktualisieren

1.
bei der erstmaligen Inbetriebnahme einer mobilen oder stationären Anlage,

2.
nach einer Änderung an einer genehmigungsbedürftigen Anlage gemäß den §§ 15 und 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

3.
bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach einem Wechsel der Baumaßnahme, ausgenommen mobile Aufbereitungsanlagen, die auf dem Betriebsgelände einer stationären Aufbereitungsanlage in einem einheitlichen Betriebsablauf betrieben werden, oder

4.
wenn andere, nicht vom Eignungsnachweis erfasste mineralische Ersatzbaustoffe in der Anlage hergestellt werden.

2Der Eignungsnachweis besteht aus der Erstprüfung und der Betriebsbeurteilung.

(2) 1Im Rahmen der Erstprüfung ist von der Überwachungsstelle festzustellen, ob die hergestellten mineralischen Ersatzbaustoffe die geltenden Materialwerte der Anlage 1 nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 und 2 einhalten und ob sie Schadstoffe nach Anlage 4 Tabelle 2.1 enthalten, für die keine Materialwerte festgesetzt sind. 2Die Erstprüfung umfasst auch die Ermittlung der in § 10 Absatz 5 genannten Materialwerte. 3Die Erstprüfung einer Aufbereitungsanlage zur Herstellung von Recycling-Baustoffen umfasst zusätzlich die Feststellung, ob die Überwachungswerte nach Anlage 4 Tabelle 2.2. eingehalten werden. 4Der Eignungsnachweis für Stahlwerksschlacken, die für einen Einbau nach Anlage 2, Einbauweise 12 vorgesehen sind, umfasst zusätzlich den CBR-Versuch nach Anlage 4 Tabelle 2.3. 5Die Überwachungsstelle entnimmt alle die nach diesem Absatz notwendigen Proben des in der Anlage hergestellten mineralischen Ersatzbaustoffs nach Maßgabe des § 8 Absatz 1. 6Die Proben sollen in Gegenwart eines Vertreters des Betreibers der Aufbereitungsanlage entnommen werden. 7Die Analytik der Proben nach Maßgabe des § 9 hat eine Untersuchungsstelle durchzuführen.

(3) 1Die Betriebsbeurteilung hat durch dieselbe Überwachungsstelle zu erfolgen, die auch die Erstprüfung durchführt. 2Die Betriebsbeurteilung ist bestanden, wenn die Anlage aufgrund ihrer technischen Anlagenkomponenten, ihrer Betriebsorganisation und personellen Ausstattung geeignet ist und der Betreiber der Aufbereitungsanlage die Gewähr dafür bietet, dass die Anforderungen der Abschnitte 2 und 3 Unterabschnitt 1 erfüllt werden.

(4) 1Die Überwachungsstelle hat dem Betreiber der Aufbereitungsanlage ein Prüfzeugnis über den erbrachten Eignungsnachweis auszustellen. 2Das Prüfzeugnis muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Durchführung der Erstprüfung einschließlich der Probenahme und der Analyseergebnisse der untersuchten Parameter,

2.
eine abschließende Bewertung darüber, ob die Materialwerte nach Maßgabe des § 10 eingehalten werden, und

3.
das Ergebnis der Betriebsbeurteilung.

3Sind für Parameter aus der Anlage 4 Tabelle 2.1 und 2.2, die keine Materialwerte sind, Gehalte nachweisbar, sind diese Parameter mit den gemessenen Konzentrationswerten ebenfalls im Prüfzeugnis zu dokumentieren.

(5) Der Betreiber der Aufbereitungsanlage darf mineralische Ersatzbaustoffe erst dann in Verkehr bringen, wenn er das Prüfzeugnis über den erbrachten Eignungsnachweis von der Überwachungsstelle erhalten hat.

(6) Der Betreiber der Aufbereitungsanlage, der mineralische Ersatzbaustoffe in einer mobilen Aufbereitungsanlage herstellt, ausgenommen mobile Aufbereitungsanlagen, die auf dem Betriebsgelände einer stationären Aufbereitungsanlage in einem einheitlichen Betriebsablauf betrieben werden, hat der zuständigen Behörde bei jeder neuen Baumaßnahme oder bei jedem sonstigen Wechsel des Einsatzortes unverzüglich Folgendes zu übermitteln:

1.
den Namen des Betreibers der Aufbereitungsanlage,

2.
den Einsatzort, an dem die Aufbereitungsanlage betrieben wird, und

3.
eine Kopie des Prüfzeugnisses.





 

Frühere Fassungen von § 5 ErsatzbaustoffV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung
vom 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 ErsatzbaustoffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ErsatzbaustoffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErsatzbaustoffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ErsatzbaustoffV Fremdüberwachung (vom 01.08.2023)
... Für mobile Aufbereitungsanlagen sind die Angaben aus der Betriebsbeurteilung nach § 5 Absatz 3 mitzuprüfen. (4) Über die durchgeführte Fremdüberwachung ...
§ 8 ErsatzbaustoffV Probenahme und Probenaufbereitung
... Die Probenahme für die Erstprüfung im Rahmen des Eignungsnachweises nach § 5 Absatz 2 hat nach der PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und ...
§ 12 ErsatzbaustoffV Dokumentation der Güteüberwachung (vom 01.08.2023)
... fünf Jahre aufzubewahren. Das Prüfzeugnis über den Eignungsnachweis nach § 5 Absatz 4 ist abweichend von Satz 1 für die Dauer des Anlagenbetriebs aufzubewahren. (2) ... hat eine Ausfertigung des Prüfzeugnisses über den Eignungsnachweis gemäß § 5 Absatz 4 der zuständigen Behörde unverzüglich nach Erhalt schriftlich oder elektronisch ...
§ 13b ErsatzbaustoffV Tätigkeit der Güteüberwachungsgemeinschaft, Organisation und Betrieb (vom 01.08.2023)
... Ersatzbaustoffe hat ergänzend zum Eignungsnachweis durch die Überwachungsstelle nach § 5 eine Vorprüfung des Betriebes der Aufbereitungsanlage vor Aufnahme in die ... wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Voraussetzungen vorliegen, um die in den §§ 3 bis 13 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Herstellung mineralischer ... Die Überwachungsstelle legt das Prüfzeugnis des Eignungsnachweises nach § 5 Absatz 4 und der Fremdüberwachung nach § 7 Absatz 4 der Güteüberwachungsgemeinschaft ... in regelmäßigen Abständen über ihre Pflichten nach den §§ 3 bis 13 dieser Verordnung, zur Umsetzung des betrieblichen Systems zur Durchführung der ...
§ 26 ErsatzbaustoffV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.08.2023)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 5 einen mineralischen Ersatzbaustoff in Verkehr bringt, 2. entgegen § 6 Absatz 2 ...
§ 27 ErsatzbaustoffV Übergangsvorschriften
... 2023 in Betrieb sind, haben bis zum 1. Dezember 2023 einen Eignungsnachweis gemäß § 5 Absatz 1 zu erbringen. (2) Abweichend von § 5 Absatz 5 dürfen die Betreiber von ... Eignungsnachweis gemäß § 5 Absatz 1 zu erbringen. (2) Abweichend von § 5 Absatz 5 dürfen die Betreiber von Aufbereitungsanlagen mineralische Ersatzbaustoffe bis zum 1. ...
Anlage 1 ErsatzbaustoffV (zu § 2 Nummer 11 und 13, § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 und 3, § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und 4, § 10 Absatz 1, 2 und 3, § 11, § 13 Absatz 1 Nummer 2, § 14 Absatz 1, § 15, § 16 Absatz 1 sowie § 21 Absatz 3, 4 und 5) Abkürzungsverzeichnis und Materialwerte für die in den Anlagen bezeichneten mineralischen Ersatzbaustoffe (vom 01.08.2023)
Anlage 4 ErsatzbaustoffV (zu § 3 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2, § 5 Absatz 2 und 4, § 6 Absatz 2 und 3 sowie § 7 Absatz 1, 2 und 5) Art und Turnus der Untersuchungen von mineralischen Ersatzbaustoffen im Rahmen der Güteüberwachung (vom 01.08.2023)
... kein Ausschlusskriterium dar. 2.3 CBR-Versuch, zu § 5 Absatz 2 Satz 4 Ermittlung des CBR-Wertes DIN EN 13286-47, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung
V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186
Artikel 1 ErsatzbaustoffVuaÄndV Änderung der Ersatzbaustoffverordnung
... die Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt". 6. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach den ... „Für mobile Aufbereitungsanlagen sind die Angaben aus der Betriebsbeurteilung nach § 5 Absatz 3 mitzuprüfen." b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:  ... hat eine Ausfertigung" ersetzt. bb) In Satz 1 wird nach der Angabe „ § 5 Absatz 4" das Wort „ist" gestrichen. 12. § 13 wird wie folgt ... Ersatzbaustoffe hat ergänzend zum Eignungsnachweis durch die Überwachungsstelle nach § 5 eine Vorprüfung des Betriebes der Aufbereitungsanlage vor Aufnahme in die ... wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Voraussetzungen vorliegen, um die in den §§ 3 bis 13 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Herstellung mineralischer ... zu bedienen. Die Überwachungsstelle legt das Prüfzeugnis des Eignungsnachweises nach § 5 Absatz 4 und der Fremdüberwachung nach § 7 Absatz 4 der Güteüberwachungsgemeinschaft ... in regelmäßigen Abständen über ihre Pflichten nach den §§ 3 bis 13 dieser Verordnung, zur Umsetzung des betrieblichen Systems zur Durchführung der ...