§ 4 Verbindungsrichterinnen oder Verbindungsrichter sowie Verbindungsstaatsanwältinnen oder Verbindungsstaatsanwälte von Eurojust
1Für die Zustimmung des Mitgliedstaates zur Entsendung von deutschen Verbindungsrichterinnen oder Verbindungsrichtern und deutschen Verbindungsstaatsanwältinnen oder Verbindungsstaatsanwälten nach Artikel 53 Absatz 3 Satz 2 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuständig. 2Es setzt sich mit den Landesjustizverwaltungen ins Benehmen.
Frühere Fassungen von § 4 EJG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitierungen von § 4 EJG
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 69
Gesetz zur Durchführung der Eurojust-Verordnung
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010
Artikel 3 EurojustVODG Änderung anderer Rechtsvorschriften ... (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, werden die Wörter „nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 des Eurojust-Gesetzes " durch die Wörter „nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes" ... bleibt unberührt." 3. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter „nach § 4 des Eurojust-Gesetzes " durch die Wörter „nach Artikel 21 der Eurojust-Verordnung" ersetzt. ...
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