§ 4 Verbindungsrichterinnen oder Verbindungsrichter sowie Verbindungsstaatsanwältinnen oder Verbindungsstaatsanwälte von Eurojust
1Für die Zustimmung des Mitgliedstaates zur Entsendung von deutschen Verbindungsrichterinnen oder Verbindungsrichtern und deutschen Verbindungsstaatsanwältinnen oder Verbindungsstaatsanwälten nach Artikel 53 Absatz 3 Satz 2 der Eurojust-Verordnung ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuständig. 2Es setzt sich mit den Landesjustizverwaltungen ins Benehmen.
Zitierungen von § 4 EJG
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Durchführung der Eurojust-Verordnung
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010
Artikel 3 EurojustVODG Änderung anderer Rechtsvorschriften ... (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, werden die Wörter „nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 des Eurojust-Gesetzes " durch die Wörter „nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes" ... bleibt unberührt." 3. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter „nach § 4 des Eurojust-Gesetzes " durch die Wörter „nach Artikel 21 der Eurojust-Verordnung" ersetzt. ...
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