Artikel 4 - Familienentlastungsgesetz (FamEntlastG)

Artikel 4 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 SolzG 1995 § 3, § 6

Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4.788 Euro" durch die Angabe „4.980 Euro" und die Angabe „2.394 Euro" durch die Angabe „2.490 Euro" ersetzt.

2.
Dem § 6 wird folgender Absatz 19 angefügt:

„(19) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2019 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2018 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2018 zufließen."

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Zitierungen von Artikel 4 FamEntlastG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 FamEntlastG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamEntlastG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 FamEntlastG Weitere Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
... 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 ...


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