Das
Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4.788 Euro" durch die Angabe „4.980 Euro" und die Angabe „2.394 Euro" durch die Angabe „2.490 Euro" ersetzt.
- 2.
- Dem § 6 wird folgender Absatz 19 angefügt:
„(19)
§ 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2019 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2018 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2018 zufließen."