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§ 4 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 16.08.2017; FNA: 754-27-7 Energieversorgung
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§ 4 Ausschreibungen



(1) Die ausschreibende Stelle führt die nach § 39 in den völkerrechtlichen Vereinbarungen festgelegten Ausschreibungen durch und schreibt zu diesem Zweck die Zahlungsansprüche nach § 27 und deren Höhe für Strom aus Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land mit den vereinbarten Ausschreibungsvolumen und zu den vereinbarten Gebotsterminen aus.

(2) Die ausschreibende Stelle kann bei einer Ausschreibung nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung ein Volumen in Kilowatt festlegen, das für geplante Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land in einem Kooperationsstaat höchstens bezuschlagt werden darf.

(3) Die ausschreibende Stelle führt das Ausschreibungsverfahren nach den nachfolgenden Bestimmungen durch, soweit nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine abweichenden Verfahrensbestimmungen getroffen worden sind.

(4) Bieter, deren Anlagen außerhalb des Bundesgebiets liegen und denen Gebote, die der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet worden sind, zugeteilt worden sind und deren Strom nach dieser Verordnung gefördert werden soll, müssen sich und ihre Anlagen entsprechend den Vorgaben der Marktstammdatenregisterverordnung im Marktstammdatenregister registrieren.



 

Zitierungen von § 4 GEEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GEEV Bekanntmachung der Ausschreibungen
... zuständigen ausländischen Stellen nach § 32 Absatz 3, 4. ein nach § 4 Absatz 2 festgelegtes Volumen, das für geplante Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land im ...
§ 12 GEEV Zuschlagsverfahren
...  (2) Wenn bei einer Ausschreibung für Gebote aus dem Kooperationsstaat nach § 4 Absatz 2 ein Volumen festgelegt und nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 bekannt gemacht worden ist, das ...
§ 24 GEEV Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen (vom 01.01.2021)
... geplante Solaranlage zugeteilt werden, 5. für die Solaranlagen alle nach § 4 Absatz 4 in Verbindung mit dem Marktstammdatenregister erforderlichen Angaben an das Marktstammdatenregister gemeldet worden sind ...
§ 39 GEEV Inhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen (vom 01.10.2021)
... 6 dem Gebotswert des bezuschlagten Gebots entspricht, 4. ein Volumen in Kilowatt nach § 4 Absatz 2 , das für geplante Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land außerhalb des ... höchstens in der Ausschreibung bezuschlagt werden darf, 5. abweichend von § 4 Absatz 4 andere Vorgaben zur Registrierung der Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, die Deutschland ...