1Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes nach Artikel 12 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010, auch in Verbindung mit
§ 1 Absatz 3, hat sicherzustellen, dass die HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung an Bord mitgeführt wird.
2Der Schiffsführer eines Schiffes ist verpflichtet, die HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung an Bord mitzuführen und sie der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Bescheinigung nach Artikel 12 Absatz 12 Satz 1 des HNS-Übereinkommens 2010.
§ 12 HNSG Bußgeldvorschriften ... einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. entgegen § 4 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 4 Satz 3, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Bescheinigung ... Bußgeldvorschrift verweist, 2. entgegen § 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Satz 3 , nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Bescheinigung an Bord mitgeführt wird, ... dass eine dort genannte Bescheinigung an Bord mitgeführt wird, 3. entgegen § 4 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 4 Satz 3, eine dort genannte Bescheinigung nicht mitführt oder ... an Bord mitgeführt wird, 3. entgegen § 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Satz 3 , eine dort genannte Bescheinigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorweist ...