§ 4 - HNS-Gesetz (HNSG)

Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079, 5241 (Nr. 47)
Geltung ab 27.07.2021, abweichend siehe Artikel 11; FNA: 2129-68 Umweltschutz
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§ 4 Mitführen der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes nach Artikel 12 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, hat sicherzustellen, dass die HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung an Bord mitgeführt wird. 2Der Schiffsführer eines Schiffes ist verpflichtet, die HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung an Bord mitzuführen und sie der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Bescheinigung nach Artikel 12 Absatz 12 Satz 1 des HNS-Übereinkommens 2010.

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Zitierungen von § 4 HNSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HNSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HNSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 HNSG Behördliche Maßnahmen
... von § 8 des Seeaufgabengesetzes durchführen, um die Einhaltung der Pflichten nach § 4 zu überwachen. (2) Wird die HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung nicht an Bord ...
§ 12 HNSG Bußgeldvorschriften
... einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. entgegen § 4 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 4 Satz 3, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Bescheinigung ... Bußgeldvorschrift verweist, 2. entgegen § 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Satz 3 , nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Bescheinigung an Bord mitgeführt wird,  ... dass eine dort genannte Bescheinigung an Bord mitgeführt wird, 3. entgegen § 4 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 4 Satz 3, eine dort genannte Bescheinigung nicht mitführt oder ... an Bord mitgeführt wird, 3. entgegen § 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Satz 3 , eine dort genannte Bescheinigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorweist ...


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