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Änderung § 4 HkRNDV vom 01.01.2023

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§ 4 HkRNDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 4 HkRNDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Korrektur von Fehlern


(1) 1 Die Registerverwaltung ist berechtigt, von ihr festgestellte Fehler zu korrigieren, die bei der Ausstellung, der Übertragung, der Anerkennung oder der Entwertung von Herkunftsnachweisen oder bei der Ausstellung, der Übertragung oder der Entwertung von Regionalnachweisen oder in Anlagendaten oder in Registerteilnehmerdaten aufgetreten sind. 2 Sie darf jedoch grundsätzlich keine Fehlerkorrekturen vornehmen, die sich

(Text alte Fassung)

1. auswirken können auf die Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 I S. 472) geändert worden ist, oder

(Text neue Fassung)

1. auswirken können auf die Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes oder

2. auf Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise beziehen, die die Registerverwaltung gelöscht oder für verfallen erklärt hat oder löschen oder für verfallen erklären müsste.

(2) Die Registerverwaltung ist berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Fehler im Sinne von Absatz 1 künftig zu verhindern.

(3) Die Registerverwaltung informiert die von einer Korrektur betroffenen Registerteilnehmer über die vorgenommenen Korrekturen.