§ 4 - Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen im Internet (InsBekV)

§ 4 Einsichtsrecht


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Insolvenzgerichte haben sicherzustellen, dass jedermann von den öffentlichen Bekanntmachungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Kenntnis nehmen kann.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens G. v. 13. April 2007 BGBl. I S. 509 m.W.v. 1. Juli 2007

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Frühere Fassungen von § 4 InsBekV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2007Artikel 2 Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
vom 13.04.2007 BGBl. I S. 509

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 InsBekV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 InsBekV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsBekV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4a InsBekV Anwendbares Recht (vom 01.01.2007)
... §§ 2 bis 4 gelten entsprechend für den Datenabruf über das Unternehmensregister (§ 8b des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509
Artikel 2 InsVerfVereinfG Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet
... Monat" durch die Wörter „sechs Monate" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Einsichtsrecht Die ... Monate" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Einsichtsrecht Die Insolvenzgerichte haben sicherzustellen, dass jedermann von den ...


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