(1) 1Für die Rücknahme der Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen in das Verbandsklageregister stellt das Bundesamt für Justiz Verbrauchern unentgeltlich ein Formular zur Verfügung. 2Das Formular wird elektronisch und in Papierform zur Verfügung gestellt.
(2)
1Die Rücknahme der Anmeldung und das Datum des Eingangs der Rücknahme sind im Verbandsklageregister einzutragen.
2Die Eintragung wird nur vorgenommen, wenn die Rücknahme innerhalb der Frist des
§ 46 Absatz 4 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes eingegangen ist.
3Andernfalls lehnt das Bundesamt für Justiz die Eintragung ab.
(3) Das Bundesamt für Justiz erteilt dem Verbraucher alsbald eine Bestätigung über die Eintragung der Rücknahme im Verbandsklageregister.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2923