Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4a - Verbandsklageregisterverordnung (VKRegV)

§ 4a Austritt aus einem gerichtlichen Vergleich



(1) 1Für den Austritt aus einem gerichtlichen Vergleich stellt das Bundesamt für Justiz Verbrauchern unentgeltlich ein Formular zur Verfügung. 2Das Formular wird elektronisch und in Papierform zur Verfügung gestellt.

(2) 1Der Austritt und das Datum des Austritts sind im Verbandsklageregister einzutragen. 2Die Eintragung wird nur vorgenommen, wenn der Austritt innerhalb der Frist des § 10 Absatz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes eingegangen ist. 3Andernfalls lehnt das Bundesamt für Justiz die Eintragung ab.

(3) Das Bundesamt für Justiz erteilt dem Verbraucher alsbald eine Bestätigung über die Eintragung des Austritts im Verbandsklageregister.



 
Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 4a VKRegV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.10.2023Artikel 2 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
vom 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4a VKRegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a VKRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VKRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 2 VRUG Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung
... das Wort „Verbandsklageregister" ersetzt. 6. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Austritt aus einem gerichtlichen Vergleich  ... ersetzt. 6. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „ § 4a Austritt aus einem gerichtlichen Vergleich (1) Für den Austritt aus einem ...