(1)
1Für die Zulassung eines Verkehrsinfrastrukturprojektes oder von Teilen eines Verkehrsinfrastrukturprojektes nach
§ 2 Satz 1 und
§ 2a Satz 1 durch Maßnahmengesetz wird vor Einleitung des jeweiligen Gesetzgebungsverfahrens ein vorbereitendes Verfahren durchgeführt.
2Der Träger des Vorhabens beantragt die Durchführung des vorbereitenden Verfahrens bei der zuständigen Behörde.
(2) Das vorbereitende Verfahren umfasst
- 1.
- die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen gemäß § 6,
- 2.
- ein Anhörungsverfahren gemäß § 7 Absatz 1 sowie
- 3.
- die Erstellung eines Abschlussberichts gemäß § 8.
(3) 1Auf das vorbereitende Verfahren sind die Bestimmungen für das Planfeststellungsverfahren und für daran anknüpfende Verfahren anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes geregelt wird. 2Nicht auf das vorbereitende Verfahren anzuwenden sind
- 1.
- die §§ 18a bis 18e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
- 2.
- die §§ 14a bis 14e des Bundeswasserstraßengesetzes,
- 3.
- die §§ 74 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und
- 4.
- die §§ 17a bis 17e des Bundesfernstraßengesetzes.
(4)
1Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung nach
§ 5 wird vom Träger des Vorhabens durchgeführt.
2Das vorbereitende Verfahren wird von der zuständigen Behörde durchgeführt.
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G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795