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§ 4 - PSA-Durchführungsgesetz (PSA-DG)
Artikel 2 G. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 473, 475 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 140
Geltung ab 26.04.2019; FNA: 8053-11 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 26.04.2019; FNA: 8053-11 Sonstige Vorschriften
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§ 4 Nichtkonformität einer PSA in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
(1) 1Erhält die Marktüberwachungsbehörde Informationen nach Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 darüber, dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgrund der Nichtkonformität einer persönlichen Schutzausrüstung eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 getroffen worden ist, und hält die Marktüberwachungsbehörde diese Maßnahme für gerechtfertigt, so trifft sie ihrerseits alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen. 2Sie unterrichtet unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- 1.
- über die geeigneten vorläufigen Maßnahmen, die sie selbst getroffen hat, sowie
- 2.
- über alle weiteren ihr vorliegenden Informationen hinsichtlich der Nichtkonformität der PSA.
(2) 1Sofern die Marktüberwachungsbehörde die von dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt hält, unterrichtet sie über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber und gibt ihre Einwände an. 2Die Unterrichtung muss innerhalb der in Artikel 38 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genannten Frist von drei Monaten erfolgen.
(3) Erachtet die Europäische Kommission den Einwand der Marktüberwachungsbehörde nach Absatz 2 für nicht gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA und zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch G. v. 12. Mai 2026 BGBl. 2026 I Nr. 140 m.W.v. 29. Mai 2026
Frühere Fassungen von § 4 PSA-DG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 29.05.2026 | Artikel 2 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA und zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 140 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 PSA-DG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PSA-DG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PSA-DG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA und zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 140
Artikel 2 GasGNEUDG Änderung des PSA-Durchführungsgesetzes
... Schutzausrüstung" die Angabe „(PSA)" eingefügt. 4. In § 4 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 2 und § 5 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425" durch die Angabe ...
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