§ 4 - Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung (StrBetrManBAProFV)

V. v. 12.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 187
Geltung ab 20.07.2023; FNA: 806-22-6-73 Berufliche Bildung

§ 4 Prüfungsbereiche


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
„Rechtsbewusstes Handeln" nach § 5,

2.
„Betriebswirtschaftliches Handeln" nach § 6,

3.
„Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung" nach § 7,

4.
„Zusammenarbeit im Betrieb" nach § 8.

(2) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
„Technik" nach § 9,

2.
„Organisation" nach § 10,

3.
„Führung und Personal" nach § 11.

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Zitierungen von § 4 StrBetrManBAProFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 StrBetrManBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrBetrManBAProFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 StrBetrManBAProFV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... mindestens 1.200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 4 in Verbindung mit den §§ 5 bis 11 genannten Prüfungsbereiche. (5) Die ...
§ 3 StrBetrManBAProFV Inhalt und Prüfungsteile
... umfasst folgende Prüfungsteile: 1. „Grundlegende Qualifikationen" nach § 4 Absatz 1 und 2. „Handlungsspezifische Qualifikationen" nach § 4 Absatz ... nach § 4 Absatz 1 und 2. „Handlungsspezifische Qualifikationen" nach § 4 Absatz 2 ...


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